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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 388 Erklärung der Aufrechnung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
1. Die Aufrechnungserklärung ist als einseitige Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner unwiderruflich und bedingungsfeindlich zu erklären. Die Erklärung ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung nicht gegeben sind oder gegen ein Aufrechnungsverbot verstoßen wird. Nach Wegfall der Unwirksamkeitsgründe muß die Aufrechnungserklärung wiederholt werden.

2.1. Die Aufrechnung im Prozeß stellt eine Prozeßhandlung dar. Eine anderweitige Geltendmachung der aufgerechneten Forderung bleibt aber unberührt, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen scheitert. Wird der Einwand der Aufrechnung vom Gericht berücksichtigt, ist er aber wegen unsubstantiierten oder verspäteten Vortrag erfolglos, kann die aberkannte Forderung wegen § 322 II ZPO nicht anderweitig geltend gemacht werden.

2.2. Die Aufrechnung kann im Prozeß hilfsweise für den Fall erklärt werden, daß dem Hauptantrag des Anfechtungsgegners stattgegeben wird. Dies verstößt auch nicht gegen das Bedingungsverbot des § 388 S.2 BGB, da hierin eine Rechtsbedingung und keine echte Bedingung zu sehen ist. So ist die Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen ungehöriger Erfüllung durch einen Arbeitgeber gegen die Werklohnforderung des Arbeitnehmers als hilfsweise Aufrechnung anzusehen (OLG Nürnberg, Beschl.v.4.12.1999-4 W 1167/99). Eine im Rechtstreit erklärte Aufrechnung ist im Zweifel eine bloße Hilfsaufrechnung. Das Gericht kann dann über die Aufrechnung erst nach einer Entscheidung über den Hauptantrag befinden.

2.3. Unterschiedliche Rechtswegzuständigkeiten hindern die Aufrechnung unstrittiger Forderungen nicht. Bei streitigen Forderungen hat das Zivilgericht auch über die Gegenforderung zu entscheiden, wenn es in die freiwillige Gerichtsbarkeit, der Familiengerichte, Arbeitsgerichte oder Landwirtschaftsgerichte fällt. Ebenso haben diese Gerichte über Forderungen zu entscheiden, welche den Zivilgerichten zugeordnet sind. Wird mit Forderungen aufgerechnet, welche der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet werden hat das Zivilgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des zuständigen gericht über die Forderung abzuwarten.

2.4. Ein Urteil umfaßt in seiner Rechtskraft auch die zur Aufrechnung gestellte Forderung, doch nur bis zur Höhe der Klageforderung.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung