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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
1. Nach der Vorschrift kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, welche vollwirksam sind und gegenwelche keine materielle Einreden bestehen. Die Aufrechnung ist schon ausgeschlossen, wenn die Einrede besteht, eine Geltendmachung ist nicht notwendig. Solche Einreden können Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB oder die Einrede der Erfüllung der Schuld nach § 320 BGB sowie die Einreden der fehlenden Rechnungen oder die Einrede der beschränkten Erbenhaftung (§ 1990 BGB).

2. Eine Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ist zulässig, wenn die Forderung noch unverjährt war, als die Aufrechnungslage eingetreten ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.