Do, 16. Mai 2024, 01:09    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung (Regelung seit 01.01.2002)
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
1. Die Vorschrift verbietet Aufrechnungen gegen Forderungen aus unberechtigter Handlung. Da sich die Vorschrift vor allem gegen den Schädiger richtet, ist die Aufrechnung durch den Geschädigten zulässig. Das Verbot gilt u.a. auch für juristische Personen, da diese für ihre Organe haften müssen (§ 31 BGB), sowie für Schuldübernehmer und den Bürgen.

2. Es müssen Forderungen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB). § 393 BGB ist auch anzuwenden, wenn vertragliche und deliktische Ersatzansprüche miteinander konkurrieren, eine vorsätzliche Vertragsverletzung ist dagegen allein nicht durch die Vorschrift geschützt. Das Verbot des § 393 BGB erstreckt sich auch auf die Folgeschäden einschließlich des Kostenerstattungsanspruches.

3. Prozessuales
Derjenige, welcher sich auf die Vorschrift beruft muß auch dessen Voraussetzungen beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.