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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlichrechtlicher Körperschaften (Regelung seit 01.01.2002)
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen sind grundsätzlich auch mit privaten Forderungen aufrechenbar. Dies aber nur insoweit, als nicht spezielle Regelungen bestehen. Dennoch verschärft die Vorschrift die Voraussetzungen für die Gegenseitigkeit, da die Leistung aus der selben Kasse zu erfolgen hat. Kassen sind dabei i.S.d. § 395 BGB alle Amtsstellen mit einer selbständigen Kassenverwaltung. Gegenüber Steueransprüchen kann wegen § 226 AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten gegenforderungen aufgerechnet werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.