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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 398 Abtretung (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
1. Forderungen können durch den Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden, wenn die Identität der Forderung gewahrt wird. §§ 398 ff BGB gilt neben den Forderungen des Privatrechtes auch für öffentlich- rechtliche Forderungen, soweit keine Vorschriften des öffentlichen Rechtes bestehen.

2. Ein Abtretungsvertrag ist gegeben, wenn der bisherige Gläubiger (Zedent) dem neuen Gläubiger (Zessionar) auf Grund Vertrag die Forderung überträgt. Durch die Übertragung muß der neue Gläubiger auch zur Einziehung der Forderung berechtigt werden. Als Verfügungsgeschäft ist die Abtretung vom schuldrechtlichen Grundgeschäft zu trennen. Deshalb Mängel im Grundgeschäft keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Abtretung. Allerdings können die Parteien beide Geschäfte durch vertragliche Vereinbarung so miteinander verbinden, daß eine Unwirksamkeit des Grundgeschäftes auch die Abtretung mit umfaßt (§ 139 BGB). Die Haftung des Zendenten richtet sich beim Kauf einer Forderung nach (§§ 437, 438 BGB). Danach erfolgt nur eine Haftung für den Bestand der Forderung, nicht aber für dessen Güte. Wird die Forderung an den Schuldner abgetreten, so tritt, außer bei Wechsenln und Inhaberpapieren, durch Konfussion ein Erlöschen der Forderung ein. Der Abschluß des Abtretungsvertrages unterliegt keiner Form und kann deshalb auch stillschweigend vereinbart werden.

3.1. Zwar sind Forderungen abtretbar, doch bestehen einige Ausnahmen (§§ 399, 400 BGB). Eine Teilabtretung ist nur möglich, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien die Teilleistung nicht ausgeschlossen haben. Ansonsten können auch zukünftige Forderungen abgetreten werden. Voraussetzung ist dabei jedoch, daß die Entstehung der Forderung bei der Abtretung zumindest als möglich erscheint. Strittig ist aber, ob der Zessionar die Forderung direkt erwirbt oder die Forderung erst beim Zedenten entsteht und dann auf den Zessionar übergeht. Dabei ist wohl zu differenzieren. So erfolgt ein Direkterwerb, wenn die Rechtsgrundlage der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung bestanden hat, ansonsten erfolgt in Durchgangserwerb. Letzterer führt zum Risiko der Forderungspfändung beim Zedenten. Bei mehreren Abtretungen gilt der Grundsatz der Priorität, die erste Abtretung ist die wirksame.

3.2. Die abgetretene Forderung muß auch bestimmt oder bestimmbar sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß eine zu weite Bestimmung der abgetretenen Forderungen zu einer Übersicherung und damit zu einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder einem Verstoß gegen § 9 AGBG führen können. Die Abtretung aller Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb ist ausreichend bestimmbar. Eine Kontonummer führt zur Bestimmbarkeit einer abgetretenen Geldforderungen. Diese verliert ihre Identität auch nicht bei Umbuchung der Geldforderung (BGH, Urt.v.19.10.1999-XI ZR 292/98). Dagegen muß bei der Teilabtretung von Forderungen deutlich werden, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung bezieht. Wird die Abtretung in ihrem Umfang von der Höhe einer anderen Forderung abhängig gemacht, so ist notwendig, daß neben den beiden Abtretungsparteien auch der Schuldner erkennen kann an wen und in welcher Höhe er zu leisten hat. Eine Vorausabtretung durch verlängerten Eigentumsvorbehalt ist zulässig und bestimmt, wenn der Vorbehalt auf die gesamte aus der Veräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderung umfaßt.

4. Mit der Abtretung geht die Gläubigerstellung, mit Nebenforderungen und Sicherungsrechten, auf den Zessionar über. Im Zweifel sind auch Gewährleistungs-und Schadensersatzansprüche mit abgetreten worden.

5.1. Die Sicherungsabtretung einer Forderung wird dadurch geprägt, daß der Sicherungsnehmer im Außenverhältnis zum Schuldner alle Gläubigerrechte erlangt. Der Sicherungsnehmer kann demnach auch die Forderung gerichtlich geltend machen. Zwar kann in dem Erlöschen der Forderung eine auflösende Bedingung betreffs der Sicherungsabtretung vorliegen, doch ist dies im Zweifel nicht anzunehmen. Im Innenverhältnis lann der Sicherungsnehmer nur gemäß der Sicherungsabrede seine Rechte geltend machen. So ist er z.B. verpflichtet Sicherheiten wieder herauszugeben, wenn diese nicht mehr nötig werden.

5.2. Die bedeutendste Sicherungsabtretung ist die Globalzession und der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Bei mehreren Sicherungsabreden gilt nach dem Prioritätsprinzip die am ersten vereinbarte Sicherung. Bei der Wirksamkeit ist eine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) wegen Übersicherung zu beachten. So ist eine Sittenwidrigkeit gegeben, wenn die Globalzession zur Gefährdung späterer Gläubiger und der Verleitung zum Vertragsbruch führt. Eine Globalzession ist aber wirksam, wenn sie dem verlängerten Eigentumsvorbehalt den Vorrang einräumt oder auf den branchenüblichen Vorbehalt eingeräumt wird (BGH 74, 942)

6. Zwar sind in § 398 ff BGB nur die Forderungsübertragung geregelt, doch ist auch die Vertragsübernahme zulässig. Die Übernahme des Vertrages bedarf allerdings der Form des übernommenen Vertrages. Eine Zustimmung des Schuldners ist notwendig. Beim Bestehen eines Verbraucherkreditvertrages

7. Prozessuales
Die Beweislast für die Abtretung trägt der Zessionar. Die Unwirksamkeit der Abtretung muß beweisen, wer sich auf diese beruft. War eine Abtretung nicht mehr möglich, muß der Zessionar beweisen, daß die Abtretung vor dem entsprechenden Zeitpunkt erfolgt ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung