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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Wenn jemand eine Forderung erwirbt (Zessionar), dann will er sie natürlich ganz, also inklusive der Sicherheiten etc. Andererseits benötigt der Abtretende/Zedent diese ja nicht mehr. Also sollen diese Nebenrechte mit übergehen. Nicht mit übergehen sollen die sogenannten selbständigen Sicherungsrechte, wie zB. das Sicherungseigentum.

Über den Wortlaut hinaus soll diese Regel auch für die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs gelten, in diesem Falle entsprechend (BGHZ 46, 15).

Bei Palandt findet sich eine schöne Aufzählung verschiedener Fallgruppen (Pal. § 401 Rn. 3ff). Eine der wichtigsten ist die der Bürgschaft, §§ 765, 774. Darüberhinaus hat der BGH kürzlich entschieden, dass der § 401 BGB auch auf die sichernde Schuldübernahme anwendbar ist.

Stand ist eigentlich der 28.02.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung