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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 404 Einwendungen des Schuldners (Regelung seit 01.01.2002)
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
1. Die Vorschrift soll vor allem die Interessen des Schuldners schützen, indem er keine Einreden gegen die Forderungen verliert. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Forderung ist nur nach § 405 BGB möglich.

2. Der Schuldner kann auch dem neuen Gläubiger u.a. alle rechtshindernden Einwendungen (§§ 104ff, 125, 134, 138 BGB) und auch rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Anfechtung §§ 119, 123 BGB; Rücktritt § 346 ff BGB, Widerruf) oder auch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) geltend machen. Die geltend gemachten Einwendungen müssen zum Zeitpunkt der Abtretung schon bestanden haben.

3. Desweiteren kann der Schuldner dem neuen Gläubiger auch die Verjährung der Forderung entgegenhalten, welche durch die Abtretung nicht unterbrochen wird. Auch ein Zurückbehaltungsrewcht (§ 273 BGB) kann vom Schuldner geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Abtretung fällig gewesen ist.

4. Die Vorschrift kann vonb den Vertragsparteien abbedungen werden. Eine solche Erklärung kann auf der Seite des Schuldners u.U. ein schuldbestätigendes Anerkenntnis darstellen (BGH NJW 83, 1904). Ein Einredeverzicht kann aber nur angenommen werden, wenn dies vom Schuldner eindeutig erklärt worden ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.