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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung (Regelung seit 01.01.2002)
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Der Schuldner muß die Urkunde ausgestellt und in den Verkehr gebracht haben um den Bestand der Forderung zu beweisen. Kommt eine Urkunde abhanden, so ist § 405 BGB nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist dagegen bei Irrtum, Täuschung und Drohung nicht ausgeschlossen.

2. Mit der in der Vorschrift benannten Urkunden werden die beiden bezeichneten Einreden ausgeschlossen. Andere Einreden des Schuldners bleiben weiterhin erhalten.

3. Die Urkunde entfaltet nicht die von der Vorschrift vorgesehene Wirkung, wenn der Forderungsempfänger bösgläubig gewesen ist. Dabei wird der Schutz des § 405 BGB schon durch Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.