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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger (Regelung seit 01.01.2002)
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
1. Der Schuldner kann mit Forderungen gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn diese schon bestanden haben, als er von der Abtretung erfahren hat. Ein Aufrechnungsrecht ergibt sich aber auch dann, wenn sich aus der Rechtslage ohne Abtretung bis zur Fälligkeit eine Aufrechnungslage ergeben hätte (BGH 58, 329). Die Forderung, mit welchem der Schuldner aufrechnen will muß zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung, spätestens aber mit der Hauptforderung fällig werden (BGH 35, 326). So ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) entgegensteht. Die Forderungen welche gegeneinander aufgerechnet werden müssen auch, spätestens bei Fälligkeit der Hauptforderung, gleichartig (§ 387 BGB) sein (BGH 19, 158).

2. Dem Forderungsempfänger stehen gegen den Schuldner und sein Aufrechnungsbegehren alle Rechte des Abtretenden zu. Daneben kann er sich auch auf gesetzliche (§§ 390 ff BGB) oder vertragliche Aufrechnungsverbote berufe.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.