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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
1. Die Vorschrift dient dem Schutz des Schuldners, indem dieser an den bisherigen Gläubiger gegenüber dem Zessionar schuldbefreiend leisten kann. Dies ist damit zu begründen, daß der Schuldner von dem Forderungsübergang nicht informiert werden muß. Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung können in einer Stundungsvereinbarung, dem Erlaß, Vergleich, der Aufrechnung oder Kündigung bestehen. Der neue Gläubiger muß sich auch einen Annahmeverzug nach § 293 BGB zurechnen lassen. Da die Vorschrift dem Schuldnerschutz dient hat der Schuldner die Wahl die Leistung an den Zedenten nach § 812 ff BGB zurückzuverlangen oder diese Leistung dem Zessionar nach § 407 BGB als schuldbefreiend entgegenzuhalten.

2. Die Kenntnis des Schuldners vom Forderungsübergang ist entscheident, ob die Leistung an den Zendenten (Forderungsabtretender) die Schuld zum Erlöschen bringt. Kennenmüssen des Schuldners von der Forderungsabtretung ist nicht ausreichend. Da es auf Kenntnis des Schuldners ankommt, ist ein Zugang von Abtretungsanzeigen nicht ausreichend, vielmehr muß diese der Schuldner auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Allerdings kann ein Rechtsmißbrauch nach § 242 BGB vorliegen, wenn der Schuldner sich trotz Zuganges einer Anzeige auf Nichtkenntnis der Abtretung beruft. Die Zurechnung der Kenntnis einer Hilfsperson ist nur dann möglich, wenn diese Vertretungsmacht gehabt hat. Bei unzureichender Betriebsorganisation muß sich der Schuldner aber als bösgläubig behandeln lassen.

3. Gemäß § 412 BGB ist § 407 BGB auch auf gesetzliche Forderungsübertragung anwendbar, wobei betreffs der Kenntnis des Schuldners vom Forderungsüberganges keine zu hohen Forderungen zu stellen sind, da sonst der Schutzzweck des § 412 BGB unterlaufen werden könnte.

4. Bei Abtretung der Forderung nach Rechtshängigkeit ist nicht § 407 II BGB sondern §§ 265, 325 ZPO anwendbar. Bei Abtretung vor der Rechtshängigkeit ist der Zessionar, wie der Zedent, an ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Schuldner gebunden. Der Schuldner kann im Prozeß sich auf die Gläubigerstellung des Zessionars berufen, wenn er im Prozeß von der Abtretung beruft. Er kann im Prozeß aber auch nach §§ 72, 75 ZPO vorgehen.

5. Prozessuales
Die Beweislast für die Kenntnis des Schuldners trägt der Zessionar. Bei Zugang einer Anzeige oder Urkunde wird allerdings vermutet, daß der Schuldner Kenntnis von der Abtretung hatte.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung