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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 408 Mehrfache Abtretung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
1. Die Vorschrift dient wie § 407 BGB dem Schutz des Schuldners, indem er auch wirksam an den Dritten leisten und seine Schuld erfüllen kann. Der Schuldner darf aber keine Kenntnis von der ersten Abtretung der Forderung durch den bisherigen Gläubiger haben.

2. Die Erfüllung der Schuld tritt auch dann ein, wenn die Forderung durch gerichtlichen Beschluß an den Dritten überwiesen wird, auch wenn der Beschluß tatsächlich wegen der ersten Abtretung des ursprünglichen Gläubigers leerläuft.

Anregungen nehmen die Autoren RA Franz-Anton Plitt/ Assessor Thomas Weidel; Sozietät Plitt, Schwarz & Partner Leipzig, Halle, Bitterfeld, Erlangen gerne entgegen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.