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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
1. Die vertragliche Schuldbefreiung tritt ohne Mitwirkung des Schuldners ein. Diesem steht auch kein Zurückweisungsrecht, auch nicht nach § 333 BGB zu. Zwar ist der Vertrag formfrei und kann auch konkludent erfolgen, doch muß der Wille des Gläubigers deutlich werden, den bisherigen Schuldner aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen. Unter Umständen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Übernahme auch auf Nebenforderungen, wie Zinsen oder Schadensersatzansprüche bezieht. Wird dieser Wille der Schuldübernahme nicht deutlich, liegt nur ein Schuldbeitritt vor.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.