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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 417 Einwendungen des Übernehmers (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.

(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Der Übernehmer erwirbt die Schuld mit dem gleichen Inhalt und Leistungsmodalitäten, wie sie dem Schuldner zugestanden haben. Er kann auch alle Einwendungen geltend machen, welche zum Zeitpunkt der Schuldübernahme bestanden haben. Die Einwendungen i.S.d. § 417 BGB umfassen rechtshindernde- und vernichtende Einwendungen, sowie aufschiebende, dauernde und prozessuale Einreden. Der Übernehmer kann auch mit eigenen Forderungen gegen die Ansprüche des Gläubigers aufrechnen, wie sich aus § 417 I 2 BGB ergibt. Die Einrede des § 770 II BGB steht dem Übernehmer nicht zu. Nur das Wahlrecht nach § 262 BGB geht auf den Übernehmer über, wärend alle anderen Gestaltungsrechte, wie Anfechtungs- Widerrufs- und Rücktrittsrechte beim Schuldner verbleiben.

2. Nur bei Wirksamkeit der Übernahme haftet der Übernehmer dem Gläubiger. Ist die Übernahme nach § 414 BGB zustande gekommen, so kann der Übernehmer gegenüber dem Gläubiger anfechten, wenn er von diesem arglistig getäuscht worden ist (§ 123 II BGB). Liegt eine Schuldübernahme nach § 415 BGB vor, so kann der Übernehmer durch Anfechtung gegenüber dem Schulder anfechten, auch bei Gutgläubigkeit des Gläubigers (BGH 31, 323).

3. Ergibt sich die Übernahme aus § 414 BGB kann der Übernehmer bei Mängeln des Rechtsgrundgeschäftes die Einrede der Bereicherung nach § 821 BGB geltend machen. Der Übernehmer kann bei einer Übernahme nach § 415 BGB bei Mängeln des Rechtsgrundgeschäftes gegenüber dem Gläubiger keine Einreden geltend machen, es sei denn, der Mangel führt nicht nur zur Nichtigkeit des Kausalgeschäftes sondern auchg zur Nichtigkeit des Übernahmevertrages. Außerdem kann die Folge des § 139 BGB eingreifen, wenn nach dem konkret feststellbaren Willen der Parteien das Grundgeschäft und der Übernahmevertrag eine Einheit bilden soll.

4. Prozessuales
Der Übernehmer muß die Unwirksamkeit der Übernahme sowie die Mängel des Rechtsgrundgeschäftes beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.