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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Durch die Schuldübernahme erlöschen alle akzessorischen Sicherheiten. Gemäß § 418 I 2 BGB gehen die Grundpfandrechte auf den Eigentümer über, so daß nachstehende Grundpfandrechte in ihrer Rangstellung nicht nachrücken. Bei einer Einwilligung des Sicherungsgebers in der Form des § 766 BGB bleibt dieSicherheit auch nach der Schuldübernahme bestehen. Die nachträgliche Zustimmung zur Übertragung der Sicherung ist aber nicht möglich. In diesem Fall müssen die Sicherheiten neu bestellt werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.