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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 12 Namensrecht (Regelung seit 01.01.2002)
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
1. Inhalt und Zweck

1.1 Der Name ist Ausdruck der Individualität und dient der Identifikation und der Unterscheidung von Personen.

a.) Vom Schutz der Vorschrift ist zunächst der Name natürlicher Personen umfaßt. Hierzu gehören auch Adelsprädikate sowie Künstler- bzw. Berufsnamen, etc.

Darunter ist der bürgerliche Namen zu verstehen, welcher aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen besteht. Ebenso ist der Geburtsnamen geschützt, wenn der Namen des Ehepartners übernommen worden ist. Der Erwerb des Namens ergibt sich aus §§ 1616 ff, 1757 oder 1355 BGB. Eine Änderung des Namens ist nach dem Namensänderungsgesetz möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch Berufs- und Künstlernamen werden durch § 12 BGB geschützt.

b.) Desweiteren sind von § 12 BGB auch der Namen von juristischen Personen und Personenmehrheiten, ja sogar Behörden und Gerichten, etc. geschützt (Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 12 Rn. 9 mwN).

Bei Unternehmensbezeichnungen kann der Namensschutz auch über das Markengesetz erfolgen, das in seinem Anwendungsbereich lex specialis ist. Neben dem Namen sind dabei auch namensartige Kennzeichen geschützt, selbst wenn sie unabhängig vom gesetzlichen Namen des Unternehmens geführt werden.

Ebenfalls ist der Domain-Namen der Internetadresse geschützt. So verstößt die "Reservierung" des Domain-Namens, welcher als Wortbestandteil den Namen einer bekannten Firma enthält, gegen das Namensrecht, wenn kein sachlicher Bezug zu dem Namen besteht (OLG München, Urt.12.08.1999-6U 4484/98). Die geschützte Namensfunktion kann auch durch Anerkennung im Verkehr eintreten, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung mit einem bestimmten Unternehmen verbindet. Insoweit können auch Zahlen und Bildzeichen Namensfunktionen haben.

1.2 Die Namen müssen eine Unterscheidbarkeit von anderen natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn es sich um Gattungsbezeichnungen handelt (z.B. Sparkasse, Hausbücherei). Eine Schutzfähigkeit für den Einzelnen entsteht nur dann, wenn durch die Verkehrsgeltung eine Bezeichnung einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird, auch wenn die Bezeichnung nur eine Gattungsbezeichnung darstellt. In diesem Fall beginnt der Schutz der Bezeichnung durch das Namensrecht nur dann, wenn die Anerkennung im Verkehr erfolgt ist.

1.3 Inhaber des Namensrechtes ist die Person oder die Firma, welche den Namen führt.

2. Übertragbarkeit?

a.) Eine echte Übertragung des Namensrechtes ist bei natürlichen Personen als höchstpersönliches Recht nicht möglich. Allerdings kann der Inhaber des Namensrechtes den Gebrauch seines Namens anderen gestatten.

b.) Bei Unternehmen kann der Name dagegen mit dem Unternehmen aber auch ohne das Unternehmen übertragen werden, da dieses Namensrecht nicht dem Persönlichkeitsrecht sondern dem immateriellen Güterrecht unterfällt.

c.) Sonderfall: Das Einverständnis zur Weiterführung eines Familiennamens im Namen einer GbR nach Ausscheiden aus derselben ist wirksam und idR. unwiderruflich. Widerruf und Kündigung sind nur aus wichtigem Grund oder bei Vereinbarung zwischen den Parteien zulässig (OLG München, Urt.v.16.09.1999-6 U 6228/98).

3. Verletzungstatbestände

3.1 Das Namensrecht kann durch Leugnung dieses Rechtes verletzt werden. Dies muß nicht ausdrücklich erfolgen.

Eine Verletzung des Namesnrechts ist auch gegeben, wenn andere Personen durch unberechtigten Gebrauch des gleichen Namens schutzwürdige Interessen des Namensinhaber verletzen. Es muß dabei die Gefahr bestehen, daß die Zuordnungs- und Identitätsfunktion des Namens beeinträchtigt wird. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn der fremde Namen zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet wird. Eine Beeinträchtigung ist auch schon dann gegeben, wenn durch die Verwendung des Namens der falsche Eindruck entsteht, der Namensinhaber habe der Verwendung seines Namens zugestimmt. Auch der Gebrauch eines Namens zur Bezeichnung eines Dritten stellt einen Eingriff in das Namensrecht dar.

3.2 Die Verwendung des Namens muß unbefugt erfolgt sein. Dieses ergibt sich schon daraus, wenn die Voraussetzungen des § 12 BGB erfüllt sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß der Gebrauch eines rechtmäßig erworbenen Namens nicht unbefugt ist, auch wenn u.U. eine Verwechslungsgefahr mit anderen Inhabern gleichen Namens besteht. Ein unbefugter Gebrauch liegt aber dann vor, wenn der eigene Namen in Verwechslungsabsicht verwendet wird oder einer von den gleichen Namen eine Vorrangstellung/Priorität hat. Dabei ist entscheidend, wann eine Bezeichnung Namensfunktion erlangt hat. Besteht zwischen den Unternehmen eine Gleichgewichtslage muß ein Interessenausgleich zwischen den Namensinhabern erfolgen, um die Verwechslungsgefahr der Namensverwendung einzuschränken (z.B. durch Zusätze im Namen).

3.3 Durch die Verletzung des Namensrechtes muß auch das Interesse des Namensinhabers verletzt worden sein.

Dieses Interesse ist weit auszulegen, weshalb auch rein persönliche und ideelle Interessen neben wirtschaftlichen Interessen des Inhabers zu berücksichtigen sind. Allerdings ist bei Allerweltsnamen (z.B. Meier, Schuster) eine Interessenverletzung schwer nachweisbar, da sich nicht feststellen läßt, daß der Name einer bestimmten anderen Person mit einem solchen Namen benutzt worden ist.

Bei der Verletzung von Namensrechten im Geschäftsverkehr liegt eine Interessenverletzung nur vor, wenn ein wirtschaftliches Interesse verletzt worden ist bzw. verletzt zu werden droht.

a.) Verwechselungsgefahr
Schutzwürdig ist dabei vor allem das Interesse nicht mit anderen Unternehmen verwechselt zu werden, selbst wenn keine Marktkonkurrenz besteht.

Allerdings kann die Tätigkeit in verschiedenen Märkten dazu führen, dass eine Verwechselungsgefahr eben nicht besteht, weil die Marktteilnehmer aufgrund des jeweiligen Vorgangs sofort wissen, wer gemeint ist (Beispiel "Linux": Eine Bezeichnung für ein sehr gutes Betriebssystem und für ein in der Münchener Gegend vertriebenes Waschmittel! Hier ist wohl klar, dass es sich um verschiedene Namensträger handelt.).

Das Namensrecht von Unternehmern ist auch auf den Wirkungskreis des Unternehmens örtlich oder bei Erzeugerbetrieben sachlich auf die Branche begrenzt.

b.) Verwässerungsgefahr

Bei ganz berühmten Namen mit "überragender Verkehrsgeltung" ist auch ohne Verwechselungsgefahr die Benutzung gleicher oder ähnlicher Namen unzulässig. Dies, weil durch schlechte Produkte ganz anderer Art die "Alleinstellung" und Werbekraft solcher Namen verwässert und damit beeinträchtigt werden. Dabei genügt ein Bakanntheitsgrad von über 80% für eine solche überragende Verkehrsgeltung, hingegen eine solche von 68% nicht!

4. Ansprüche bei Verletzung des Namensrechts

4.1 Wird das Namensrecht verletzt, so stehen dem Inhaber der Anspruch auf Beseitigung zu. Diese kann u.U. z.B. im Widerruf eines Bestreitens der Namensführung bestehen. Liegt eine unbefugte Namensführung vor, kann für die Zukunft die Beseitigung durch geeignete Maßnahmen verlangt werden. Desweiteren kann bei Wiederholungsgefahr auch die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangt werden.

4.2 Der Anspruch aus dem Namensrecht verjährt gemäß § 195 BGB unabhängig von der Verjährung konkurrierender Ansprüchen aus § 20 Markengesetz.

4.3 Dem Namensinhaber steht bei Verletzung seines Namensrechtes auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB zu.

5. Prozessuales:
Der Inhaber muß sein Namensrecht und auch die Verletzung beweisen. Andererseits muß der Schädiger u.U. beweisen, daß er den gleichen Namen führen darf.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung