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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 420 Teilbare Leistung (Regelung seit 01.01.2002)
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift hat nur geringe Bedeutung, da bei vertraglicher Schuldnermehrheit die Regelung durch § 427 BGB verdrängt wird und auch bei gesetzlichen Verpflichtungen (§§ 830, 840 BGB) oft ein Gesamtschuldnerverhältnis besteht. Der Fall der Gläubigermehrheit kann z.B. bei Ansprüchen von Ehegatten aus § 812 BGB gegeben sein.

2. Teilbar ist eine Leistung, wenn sie in Teilleistungen geteilt werden kann ohne einen Wertverlust zu erleiden. Dennoch kann wegen der Verbindung der Teilschuldverhältnisse die Erfüllungseinrede (§ 320 BGB), Rücktrittsrecht und Minderungsrecht nur für das ganze Schuldverhältnis geltend gemacht werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 27.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.