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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 421 Gesamtschuldner (Regelung seit 01.01.2002)
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
1. Der Gläubiger kann von beiden Gesamtschuldnern jeweils die ganze Leistung beanspruchen. Allerdings müssen die Schuldner zur gleichen Leistung verpflichtet sein, wobei eine vollständige Identität nicht notwendig ist. Eine enge Verwandschaft zwischen den Leistungsverpflichtungen ist ausreichend. Die Leistungen müssen nicht unbedingt auf dem gleichen Rechtsgrund berufen, weshalb z.B. ein Schuldner aus Vertrag, der andere aus Delikt etc. haften kann.

2. Zwischen den Forderungen des Gläubigers gegenüber den Gesamtschuldnern muß eine innere Verbundenheit bestehen. Entscheident ist dabei die Gleichstufigkeit der Verpflichtung für die Gesamtschuldner. Dies bedeutet, daß beide Schuldner entgültig zur Leistung verpflichtet sein müssen. Die Gleichstufigkeit der Forderungen kann durch Vertrag begründet werden, wobei dies auch in getrennten Rechtsverhältnissen erfolgen kann. Die Gesamtschuldnerschaft kann sich aber auch unabhängig vom Willen der Beteiligten ergeben, z.B. durch Gesetz nach §§ 769, 830, 840 BGB. Ebenso ergibt sich Gesamtschuldnerschaft bei der Mitverursachnung eines Schadens.

3. Besteht zwischen den Forderungen keine Gleichstufigkeit so kommt es nur durch die Leistung des entgültig Verpflichteten zum Erlöschen der Schuld, wärend dies bei der vorläufigen Leistung eines dazu Verpflichteten nicht der Fall ist. Eine solche scheinbare Gesamtschuld kann dann eintreten, wenn neben dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger eine Versicherung haftet, deren Verpflichtung nicht dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz beruht. Hat der nur vorläufig zur Leistung verpflichtete Schuldner geleistet, so erfolgt bei Versicherungen, Sozialversicherungsträgern oder Arbeitgebern ein gesetzlicher Forderungsübergang (§ 67 VVG, 116 SGB X, 6 EFZG).

4. Gesetzlich ist die Gesamtschuldnerschaft u.a. in §§ 427, 556 III, 651 b II, 769, 830, 1357 I 2, 1459 BGB oder § 128 HGB geregelt.

5. Beim Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses kann der Gläubiger von den Schuldnern ganz oder teilweise die Leistung verlangen, wobei er aber die Leistung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen darf.

6. Prozessuales:
Im Rechtsstreit vor Gericht sind die Gesamtschuldner i.d.R. nur einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO). Eine Verurteilung als Gesamtschuldner begründet keine Beschwer für die nicht am Rechtsstreit beteiligten Schuldner und hat im Innenverhältnis keine Rechtskraft.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 27.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung