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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs (Regelung seit 01.01.2002)
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
1. Der Gläubigerverzug (§ 293 ff BGB) hat Gesamtwirkung, da auch die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner Gesamtwirkung hat. Mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Gesamtschuldner, welcher den Gläubiger in Verzug nach § 293 ff BGB gebracht hat kann der Verzug mit Gesamtwirkung geheilt werden (strittig). Dagegen tritt nur Einzelwirkung ein, wenn der Gläubiger seine Empfangsbereitschaft einem anderen Gesamtschuldner mitteilt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 27.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.