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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
1. Die Vorschrift begründet zwischen den Gesamtschuldnern eine gesetzliche Ausgleichspflicht im Innnenverhältnis. Die Ausgleichspflicht setzt aber voraus, dass ein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. § 421 BGB besteht. Der Ausgleichsanspruch ist selbstständig, weshalb er auch besteht, wenn das Außenverhältnis der Gesamtschulder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Allerdings ist § 426 BGB nicht im Verhältnis mehrerer Störer untereinander nach dem Polizeirecht anwendbar. Der Ausgleichsanspruch wird im Übrigen oft von vertraglichen Absprachen und Rechtsbeziehungen zwischen den Gesamtschuldnern weiter ausgestaltet, z.B. durch Verträge zwischen Gesellschaftern.

2.1. Zwischen den Gesamtschuldnern entsteht der Ausgleichsanspruch des § 426 I BGB schon mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses. Die Gesamtschuldner müssen sich alle an der Befriedigung des Gläubigers beteiligen, wenn die Gesamtschuld fällig geworden ist. Verletzt ein Gesamtschuldner seine Mitwirkungspflicht, macht er sich gegenüber den Ausgleichsberechtigten schadensersatzpflichtig. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, wenn es sich um gemeinsame Schulden von Eheleuten zur Finanzierung eines Grundstückes handelt, das nur einem Ehegatten gehört und die Ehe gescheitert ist (OLG München, Urt. v. 22.9.1999 - 12 U 964/99).

2.2. Wird der Gläubiger befriedigt, wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner untereinander um. Dabei muss der Gesamtschuldner mehr von der geschuldeten Leistung erbracht haben als er im Innenverhältnis verpflichtet gewesen wäre. Bei der Erfüllung durch Werk- und Dienstleistungen hat der Ausgleich durch Wertersatz zu erfolgen. Kosten eines Prozesses mit dem Gläubiger sind aber nicht ausgleichsfähig. Eine Teilung der Prozesskosten nach Kopfteilen erfolgt i.d.R. wenn die Gesamtschuldner zusammen vom Gläubiger verklagt werden (BGH NJW 74, 693).

2.3. Die Ausgleichspflicht beschränkt sich aber auf den Anteil an der Gesamtschuld, den die anderen Ausgleichsschuldner im Innenverhältnis zu tragen haben. Die Ausgleichspflichtigen selbst haften gegenüber dem Ausgleichsberechtigten aber nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur nach ihren Anteilen, außer mehrere Gesamtschuldner bilden eine Haftungseinheit (BGH 55, 349). Eine solche bilden z.B. Wohnungseigentümer, wenn sie mit dem Verwalter gesamtschuldnerisch zur Tragung der Prozesskosten verurteilt werden (BayObLG, Beschl. v. 3.2.2000 - 2 Z BR 10/99). § 426 I 2 BGB ist beim Ausfall eines Gesamtschuldners anwendbar. Ein Haftpflichtversicherer kann gegenüber einem anderen Haftpflichtversicherer nur dann Ausgleichsansprüche geltend machen, wenn er ein Verschulden des Versicherungsnehmers des anderen Haftpflichtversicherers beweisen kann; hier bei Auffahrunfall mit Pkw (OLG Köln, Urt. v. 25.3.1999 - 1 U 100/98).

2.3. Existieren mehrere gleichrangige Sicherungsgeber, hat ein Ausgleich entsprechend § 426 BGB zu erfolgen.

3.1. Der Umfang des Ausgleiches ergibt sich nur dann aus § 426 I 1 BGB, wenn andere Maßstäbe für die Verteilung im Innenverhältnis fehlen. Ein anderer Verteilungsmaßstab kann sich aus Verträgen zwischen den Gesamtschuldnern ergeben. So ist z.B. bei schadensgeneigter Arbeit die Freistellungspflicht des Arbeitgebers beim Ausgleich im Innenverhältnis zu berücksichtigen (BAG NJW 69, 2299). Der Verwalter wird durch Wohnungseigentümer z.B. von Prozesskosten grundsätzlich freigestellt, außer wenn er die Verfahrenskosten zu vertreten hat (BayObLG, Beschl. v. 3.2.2000 - 2 Z BR 10/99). Zwischen Ehegatten wird die Ausgleichspflicht von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. So entfällt die Pflicht, wenn nur ein Ehegatte Einkommen bezieht. Bei gescheiterter Ehe nach Trennung oder Scheidungsantrag besteht grundsätzlich die Ausgleichspflicht.

3.2. Gesetzliche Ausgleichsregelungen bestehen u.a. in § 840 II, III BGB oder § 59 II VVG. Die Verteilung von Schadensersatzansprüchen auf mehrere Ersatzpflichtige richtet sich nach § 254 BGB, wobei der Grad der Verursachung vor dem Verschulden die größte Bedeutung hat. Besteht zwischen mehreren Gesamtschuldnern eine Haftungseinheit, sind sie im Ausgleich als eine Person zu behandeln, sofern auf sie nur eine Ausgleichsquote entfällt.

4. Mit der Erfüllung der Gesamtschuld geht die Gläubigerforderung, beschränkt auf den Ausgleiuchsanspruch, nach § 426 II BGB auf den leistenden Gesamtschuldner über. Da ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 412 BGB vorliegt, finden auch die Bestimmungen der §§ 399 ff BGB Anwendung.

5. Eine vertragliche Haftungsfreistellung berührt das Innenverhältnis nur, wenn diese Gesamtwirkung gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern hat. Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Haftungsbefreiung vor oder nach der Entstehung der Gesamtschuld vereinbart worden ist (BGH 11, 174; BGH 12, 213). Eine Haftungsbefreiung kann im Innenverhältnis dann Gesamtwirkung haben, wenn alle Gesamtschuldner (hier Mitbürgen) einer Haftungsreduzierung zugestimmt haben (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - IX ZR 11/99). Besteht eine gesetzliche Haftungsfreistellung, wird das Innenverhältnis der Gesamtschuldner nicht berührt, doch mindert sich der Ersatzanspruch des Geschädigten um die Freistellung des begünstigten Gesamtschuldners. Der Gesamtschuldner, der nicht von der Haftung freigestellt ist, muss den Schaden voll ersetzen und kann auch keinen Ausgleich vom privilegierten Mitschädiger verlangen. Haftungsfreistellungen ergeben sich aus §§ 104, 105, 106 SGB VII, § 116 VI SGB X, § 67 II VVG.

6. Beim Ausgleich sind des Weiteren die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (§ 611 BGB) sowie die Haftungsvergünstigungen der §§ 708, 1359, 1664 BGB zu berücksichtigen.

7. Prozessuales
Beweispflichtig ist derjenige Gesamtschuldner, der einen von § 426 I 1 BGB abweichenden Ausgleichsmaßstab geltend macht.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung