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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung (Regelung seit 01.01.2002)
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
1. Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel, als Ausnahme zum § 420 BGB dar. Die gemeinschaftliche Leistung kann auch durch mehrere Verträge versprochen werden, soweit diese eine Einheit bilden. § 427 BGB kann somit z.B. auf Vertragsschlüsse von Ehegatten gemäß § 1357 BGB anwendbar sein. Allerdings kann sich durch Auslegung der Interessenlage ergeben, daß von den Parteien keine Gesamtschuld sondern Teilschulden vereinbart werden sollten. Auf einseitige Schuldversprechen ist die Vorschrift entsprechend anwendbar (z.B. Auslobung nach § 657 BGB, GoA).

2. Die Vorschrift ist bei Nichtigkeit der Vertrags nicht anwendbar. Das bereits Geleistete kann nach § 812 ff BGB zurückgefordert werden. Ist das Erworbene zum Gesamthandsvermögen geworden, so ist betreffs der Rückabwicklung auch § 431 BGB anwendbar.

3. Aus der Vorschrift wird auch entnommen, daß die Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Vermögens auch für die Steuerschulden der aufgelösten Gesellschaft haften.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 27.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.