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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 428 Gesamtgläubiger (Regelung seit 01.01.2002)
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
1. Die Gesamtgläubigerschaft besteht aus mehreren gegen den Schuldner gerichteten Forderungen. Diese Forderungen bilden durch die einheitliche Tilgunsgwirkung einer Leistung des Schuldners eine bestimmte Einheit. Der Schuldner kann an jeden Gläubiger mit Tilgungswirkung leisten. Die Gläubiger können Gestaltungsrechte gegenüber dem Schuldner nur gemeinsam geltend machen.

2. Aus Vertrag muß sich eine Gesamtgläubigerschaft ausdrücklich ergeben. Ansonsten kann aus einem Vertrag nur mit Zustimmung des Schuldners eine Gesamtgläubigerforderung gebildet werden. Eine solche vertragliche Gesamtgläubigerschaft kann sich z.B. aus Gemeinschaftskonten oder einem Bausparvertrag von Ehegatten ergeben.

3. Aus §§ 556 I u.III, 2151 III BGB ergibt sich dagegen eine kraft gesetzlicher Bestimmung die Gesamtgläubigerschaft. Desweiteren besteht diese auch bei mehreren Gläubigern eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 27.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.