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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger (Regelung seit 01.01.2002)
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
1. Der in der Vorschrift geregelte Ausgleichsanspruch ist nur anwendbar, wenn ein Gläubiger mehr als den ihm zustehenden Anteil von der Leistung des Schuldners erhalten hat.

2. Die Aufteilung der geschuldeten Leistung in gleiche Teile ist nur dann als Auslegungsregel anzuwenden, wenn keine anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesamtgläubigern bestehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 27.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.