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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
1. Eine unteilbare Leistung ist gegeben, wenn diese nicht ohne Wert- und/oder Funktionsverlust geteilt oder getrennt werden kann. Eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht aber auch oft auf Grund des Innenverhältnisses zwischen mehreren Gläubigern, auch wenn die Leistung (z.B. Geldschuld) an sich teilbar ist. Auch auf diese Fälle ist § 432 BGB anwendbar.

2. Auch wenn im Innenverhältnis ein anteiliger Anspruch an der Leistung besteht, so kann der Gesamtgläubiger doch nur Leistung an die Gemeinschaft fordern, wenn im Außenverhältnis § 432 BGB gilt.

3. Bei Gesamthandsgläubigerschaft steht die Forderung gegen den Schuldner einem Sondervermögen zu. Dies gilt z.B. für die Erbengemeinschaft. Die Forderungen sind als Teil des Sondervermögens treuhänderisch gebunden, so daß der Schuldner nur an an die Gemeinschaft leisten kann. Eine Verfügung durch den einzelnen Gesamthänder ist nicht möglich. Die Aufrechnung gegenüber der Gesamthand mit den Forderungen einzelner Gesamthänder ist unzulässig (§§ 719, 1419, 2033 II, 2040 BGB)

4. Der einzelne Gläubiger kann vom Schuldner nur Leistung an die Gemeinschaft fordern. Leistung an einen Gläubiger durch den Schuldner führt nicht zur Erfüllung der Schuld, wenn nicht das Interesse aller Gläubiger befriedigt wird. Die Gläubiger können Aufrechnungen, Anfechtungen oder Kündigungen nur nach den im Innenverhältnis vereinbarten Regeln geltend machen. Eine Hinterlegung nach § 372 ff BGB kann aber von jedem Gläubiger gefordert werden. Aufrechnungen (§ 387 ff BGB) des Schuldners gegen Forderungen einzelner Gläubiger sind wegen fehlender Gegenseitigkeit unzulässig.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 28.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung