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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

§ 488

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige zweite und dritte Titel sowie der vierte Titel die Titel 4 bis 6.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 488:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zur Aufhebung der §§ 481 bis 492 (Viehkauf)

Ausgangslage

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel beim Verkauf von bestimmten Tieren in den §§ 481 bis 492 abweichend von der Gewährleistung beim Kauf anderer beweglicher Sachen, wonach der Verkäufer grundsätzlich für jeden verborgenen und erheblichen Fehler haftet, mit dem die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet ist (so genanntes römischrechtliches Prinzip). Der Verkäufer von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen haftet dagegen nur für bestimmte so genannte Hauptmängel und nur dann, wenn diese sich innerhalb bestimmter Gewährfristen zeigen (§ 482, so genanntes deutschrechtliches Prinzip).

Die Hauptmängel mit den zugehörigen Gewährfristen sind in der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehkauf (so genannte Viehmängelverordnung) vom 27. März 1899 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3) aufgeführt. Der Käufer kann grundsätzlich nur Wandelung, nicht aber Minderung verlangen (§ 487). Seine Rechte erlöschen, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist den Mangel angezeigt hat (§ 485). Der Anspruch auf Wandelung verjährt in 6 Wochen vom Ende der Gewährfrist an (§ 490).

Vor 1900 wichen die Landesrechte beim Tierkauf selbst in den Grundprinzipien voneinander ab. So galt in einzelnen Staaten ein rein römischrechtliches, in einigen weiteren Staaten ein teilweise modifiziertes römischrechtliches und dagegen in anderen Staaten ein deutschrechtliches System. Auch die Ansichten der tierärztlichen Wissenschaftler gingen weit auseinander. Von tierärztlicher Seite hatte man sich bereits weit vor 1900 mehrfach gegen das deutschrechtliche Prinzip ausgesprochen, wenn auch insoweit keine Einstimmigkeit bestand. Mit der Sonderregelung der §§ 481 bis 492 und der Viehmängelverordnung von 1899 hat der Gesetzgeber dann für den Bereich des Viehkaufs auf der einen Seite die Rechtssicherheit erhöhen und Prozesse abschneiden, auf der anderen Seite eine den Bedürfnissen und der Förderung des Viehhandels und damit zugleich der Viehzucht besonders dienende Regelung treffen wollen. Der Besonderheit des Handels mit lebenden Organismen sollte damit Rechnung getragen werden. Beim Viehgewährschaftsrecht kann im konkreten Fall in der Regel nur der sachverständige Gutachter klären, ob das Tier mit einem Mangel behaftet ist und ob dieser Mangel bei der Übergabe diese Tieres an den Käufer bereits vorlag. Die mit derartigen Beweisschwierigkeiten verbundene Rechtsunsicherheit ließ den Gesetzgeber von 1900 die Sondervorschriften des Viehgewährschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 134 ff., 138).

Novellierungsbedarf

Schon kurz nach Inkrafttreten des Viehgewährschaftsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde die Forderung erhoben, dieses Recht zu novellieren. So wurde bereits 1906 für Schlachttiere eine Änderung dahin verlangt, in die Hauptmängelliste insbesondere die Rinderfinne aufzunehmen, da diese mehr als zehnmal so häufig bei Schlachttieren gefunden wurde wie die als Hauptmangel anerkannte Schweinefinne.

1937 wurde dann das Preußische Landesveterinäramt von dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern ersucht, Stellung zu der Frage zu nehmen, ob die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Mängelhaftung beim Tierkauf auf Grund der Erfahrungen aus der tierärztlichen Sachverständigentätigkeit noch den Belangen der Tierhalter gerecht werden, oder in welcher Weise sie zweckentsprechend zu ändern sind. Das Landesveterinäramt kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass die §§ 481 bis 492 und damit auch die Viehmängelverordnung von 1899 gestrichen werden sollten. Für den Viehkauf sollte ein modifiziertes römischrechtliches System eingeführt werden. Im Jahre 1959 wurde vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Sachverständigenausschuss gebildet, der die sachlichen Voraussetzungen für eine neue Viehmängelverordnung ausarbeiten sollte.

Die Arbeiten des Sachverständigenausschusses und eines eigens für die Überprüfung des Tierkaufrechts gebildeten Unterausschusses des beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestehenden Veterinärausschusses – ständiger Ausschuss der leitenden Veterinärbeamten der Länder – führten im Jahre 1967 zu einem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Tierkauf. Nach diesem Entwurf sollte die Haftung des Verkäufers nicht mehr allein auf Hauptmängel beschränkt sein. Vielmehr sollte der Verkäufer grundsätzlich für jeden erheblichen und verborgen gebliebenen Mangel haften, für bestimmte Mängel allerdings nur, wenn sie sich innerhalb bestimmter Gewährfristen zeigen.

Diese – auf bestimmte Tierarten beschränkten – Mängel sollten nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Damit wollte man eine schnelle Anpassung an die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Notwendigkeit der Praxis ermöglichen.

Ein derartiges gemischtes System (römischrechtliches Prinzip mit Beweiserleichterungen für den Käufer) besteht seit dem 1. Januar 1973 in Österreich (§§ 922 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. November 1972 über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 29. Dezember 1972, S. 3893 f.). Die Beratungen mit den tierärztlichen Forensikern und Wissenschaftlern in den genannten Ausschüssen führten in der Folgezeit zu der Erkenntnis, dass auch die in dem Entwurf von 1967 vorgesehene Mängelliste nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Begründung erstellt werden konnte. Daher wurde 1974 ein neuer Diskussionsentwurf erstellt, der eine vollständige Abkehr vom deutschrechtlichen Prinzip vorsah.

Eine erneute – im Juni 1981 durchgeführte – Anhörung von Wissenschaftlern der Tiermedizin kam zu demselben Ergebnis.

Die Wissenschaftler vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass das Viehgewährschaftsrecht in seiner heutigen Form nicht nur überholt, sondern auch nicht mehr verbesserungsfähig ist. Auf der einen Seite treten die in der Hauptmängelliste aufgeführten Krankheiten heute so gut wie nicht mehr auf. Auf der anderen Seite haben aber Mängel, die im Katalog der Viehmängelverordnung keine Aufnahme gefunden haben, erheblich an Bedeutung gewonnen.

Ihnen ist von Verkäuferseite aus nicht überall mit der gleichen Aufmerksamkeit entgegengetreten worden, die gegenüber den die Viehgewährleistung auslösenden Hauptmängeln angewendet wurde.

Reformunfähigkeit des Viehgewährschaftsrechts Von den in der Viehmängelverordnung aufgeführten Hauptmängeln kommen nach übereinstimmenden Angaben der Wissenschaftler einige Krankheiten praktisch nicht mehr vor – Rotz, tuberkulöse Erkrankung und Lungenseuche – und andere nur noch sehr selten oder selten – Dumkoller, periodische Augenentzündung, Räude, Trichinen und Finnen (bei Schweinen). Dämpfigkeit, Koppen und allgemeine Wassersucht haben heute keine Bedeutung mehr. Der Rotlauf kommt zwar noch vor, führt aber kaum zum Rechtsstreit, da er leicht erkennbar ist. Schweineseuche ist schon als Begriff abzulehnen, da es sich um einen nicht einwandfrei definierten Komplex von Krankheiten unterschiedlicher Genese handelt. Im Viehseuchengesetz wurde der Begriff Schweineseuche schon 1940 durch den Begriff Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) ersetzt.

Damit tritt von den in der Viehmängelverordnung aufgeführten Hauptmängeln allein das Kehlkopfpfeifen bei Pferden noch in nennenswertem Umfang beim Viehkauf in Erscheinung.

Fehlen aller wesentlichen Erkrankungen

In der Viehmängelverordnung fehlen dagegen die heute wirtschaftlich bedeutsamen Erkrankungen. Dazu zählen bei allen in Frage kommenden Tieren Fruchtbarkeitsstörungen und zusätzlich beim Pferd insbesondere chronische Lahmheiten und chronische Herz- und Lungenerkrankungen, beim Rind insbesondere infektiöse Atemwegserkrankungen und chronische Eutererkrankungen und beim Schwein insbesondere Muskelerkrankungen, ferner die als Fehler zu bewertende Eigenschaft als Binneneber. Bei allen Jungtieren treten häufig infektiöse Atemwegserkrankungen und infektiöse Magen- und Darmerkrankungen auf. Eine weitere Gruppe von Mängeln, die bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs praktisch noch keine Rolle spielte, hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung zugenommen.

Für Tiere, deren Fleisch dazu bestimmt ist, vom Menschen verzehrt zu werden, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der menschlichen Gesundheit hohe Anforderungen hinsichtlich der Zuführung oder des Vorhandenseins bestimmter problematischer Stoffe wie Zusatzstoffe, Pflanzenschutz- oder sonstiger Mittel oder Stoffe mit pharmakologischer Wirkung. Ist das Fleisch eines Tieres wegen unzulässiger Gehalte an derartigen Stoffen als Lebensmittel nicht verkehrsfähig oder nicht verwendbar und hatte das Tier diese unzulässigen Gehalte bei der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer, so handelt es sich um einen Mangel des Kaufgegenstandes.

Das Problem kann auch nicht durch eine schlichte Ergänzung der Liste der Hauptmängel gelöst werden. Jede Liste hat den Nachteil, dass neu auftretende, bislang nicht erfasste Erkrankungen nicht zu einer Haftung des Verkäufers führen, ohne dass sich dies sachlich begründen ließe. Erwähnt sei nur die Rinderseuche BSE, die nicht zu den Hauptmängeln gehört. Sie war 1899 noch nicht bekannt. Auch die heute verbreitete Maul- und Klauenseuche gehört nicht zu den gesetzlich anerkannten Viehmängeln.

Fehlende Grundlage für Gewährfristen

Die jeweiligen Gewährfristen in der Viehmängelverordnung entbehren einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage. Nach heutigen Erkenntnissen ist die Angabe einheitlicher Gewährfristen tiermedizinisch nicht vertretbar.

So schwankt z. B. die Inkubationszeit bei Infektionskrankheiten erheblich. Selbst bei dem einzigen heute noch in nennenswertem Umfang auftretenden Hauptmangel der Viehmängelverordnung – dem Kehlkopfpfeifen – kann keine generelle Frist festgelegt werden, da die Genese zu unterschiedlich ist. Auch z. B. bei der chronischen Lahmheit hängt die Entwicklung sehr erheblich von der Art und Ursache der Erkrankung, dem Erhaltungszustand, der Haltung und der Beanspruchung des Tieres ab.

Erfasste Tiere

Im Übrigen ist der Katalog des von den §§ 481 ff. erfassten Viehs zweifelhaft: Mit den in § 481 genannten Tieren sollten die um 1900 wichtigsten Nutztiere erfasst werden. Damals gehörten auch Pferde und Esel dazu. Heute werden diese jedoch überwiegend als Liebhabertiere gehalten. Gründe, aus denen der Käufer dieser Liebhabertiere anders, nämlich erheblich schlechter, zu behandeln sein müsste als der Käufer anderer Liebhabertiere (Hunde, Katzen), gibt es nicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum andere Nutztiere (z. B. Hühner) von der Viehmängelhaftung ausgenommen werden.

Anwendung des allgemeinen Kaufrechts

Die Sachmängelhaftung kann sich ohne weiteres auch beim Viehkauf nach den neu gefassten §§ 433 ff. richten (Medicus, ZIP 1996, 1925, 1930). Mit den heutigen wissenschaftlichen Methoden dürfte in den meisten Fällen festzustellen sein, ob ein Mangel, insbesondere eine Erkrankung, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder ob sich das betreffende Tier erst später – z. B. im Viehbestand des Käufers – angesteckt hat. Wo das nicht eindeutig feststellbar ist, geht dies im Prozess zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Käufers. Je später eine Krankheit ausbricht, desto schwieriger wird für diesen der Beweis zu führen sein, dass das Tier bereits bei Lieferung infiziert war. Unsichere Fälle sind nach diesen Grundsätzen ohnehin zum Nachteil des Käufers zu entscheiden. Einer darüber hinausgehenden Entlastung des Verkäufers, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch derzeit vorsieht, bedarf es nicht. Das gilt auch hinsichtlich der Verjährungsfrist für die aus dem Sachmangel folgenden Ansprüche, die auch für den Tierkauf angemessen ist.

Zu Titel 3 – Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Vorbemerkung

Das Darlehen ist in den bisherigen §§ 607 ff. – wie oben bereits ausgeführt – lediglich fragmentarisch geregelt und ist zwischenzeitlich von der Rechtswirklichkeit überholt. Der bisherige § 607 als Basisnorm des Darlehensrechts geht dabei noch von der historischen Vorstellung des Darlehens als Realvertrag aus. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut entsteht die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung nämlich erst, wenn er die Summe empfangen hat. Erst mit der Übertragung des Geldes bzw. vertretbarer Sachen kommt mithin nach der jetzigen Gesetzesfassung der Darlehensvertrag zustande, den das Gesetz im Übrigen in der geltenden Fassung lediglich als einen den Darlehensnehmer einseitig verpflichtenden Vertrag ausgestaltet. Die Verpflichtungen des Darlehensgebers zur Überlassung und Verschaffung des Kapitals finden im bisherigen Gesetzestext keine Erwähnung. Den Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrags entnahm die Rechtsprechung daher früher einem VorverVorvertrag.

Von dieser Konstruktion gehen die Vertreter der sog. „Realvertragstheorie“ auch weiterhin aus. Die ganz überwiegende Meinung folgt freilich inzwischen der sog. „Konsensualvertragstheorie“, die das Darlehen als zweiseitig verpflichtenden Vertrag ansieht, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande kommt. Dies erspart den umständlichen Aufbau über einen Vorvertrag und entspricht im Übrigen der zeitgemäßen Ausgestaltung des Kreditvertrags im bisherigen Verbraucherkreditgesetz. Die Konsensualvertragstheorie spiegelt zwar die Rechtswirklichkeit wieder, ist freilich vom bisherigen Gesetzeswortlaut der §§ 607 ff. nicht gedeckt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist daher dringend erforderlich, zumal mit dem Verbraucherkreditgesetz für einen großen Teil des Darlehensrechts, namentlich den Verbraucherkreditverträgen, bereits eine zeitgemäße Kodifikation des Kreditrechts besteht, die als Grundlage für die Neugestaltung des Darlehensrechts geeignet ist, der freilich derzeit die systematische Verbindung zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs fehlt.

Dies hat dazu geführt, dass sich das Verbraucherkreditrecht zu einem ausgesprochenen Sonderrecht (vgl. MünchKomm/Westermann, vor § 607 Rdnr. 1) entwickelt hat. Die Neuregelung des Darlehensrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die bisherigen §§ 607 ff. mit den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verbindet, dient daher zwei Zielen: Es wird ein zeitgemäßes Darlehensvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen und zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass sich das Verbraucherkreditrecht vom Darlehensvertragsrecht zwischen Unternehmern entfernt.

Die Neuregelung des Darlehensrechts und die Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind wie folgt strukturiert:

– Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des „Kredits“, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen Erscheinungsformen des Kredits, zu der nach der Begrifflichkeit des Verbraucherkreditgesetzes auch der Ratenlieferungsvertrag zählt, eigenständig geregelt. Der Titel 3 wird daher in die Untertitel Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge untergliedert:

Im Untertitel 1 wird die Haupterscheinungsform des Kredits, das Gelddarlehen, geregelt. Entsprechend der bisherigen Terminologie wird dabei am Begriff des „Darlehens“ ohne den Zusatz des „Geld“-Darlehens festgehalten. Dies entspricht dem Umstand, dass der Begriff des „Darlehens“ im Allgemeinen und auch im Fachsprachgebrauch ausschließlich als Gelddarlehen verstanden wird. Dagegen ist für die Bezeichnung des Sonderfalls der vom bisherigen § 607 ebenfalls erfassten Überlassung von vertretbaren Sachen der Begriff des „Sachdarlehens“ üblich geworden. Dieser Begriff wird daher in den §§ 607 ff. RE, der das Sachdarlehen regelt, aufgenommen. Der Untertitel 1 umfasst neben den bisherigen §§ 607 ff. (jetzt §§ 488 bis 490 RE) die Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes zum Verbraucherkredit in der Form des Darlehens (jetzt §§ 491 bis 498 RE). In Anlehnung an den Grundbegriff des Darlehens wird insoweit aus dem bisherigen Verbraucherkreditvertrag der „Verbraucherdarlehensvertrag“.

Im Untertitel 2 sind die aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannten Kreditformen des entgeltlichen Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen, insbesondere die Teilzahlungsgeschäfte geregelt. Deren Regelung erfolgt dabei zum Teil durch bloße Verweisung auf die Vorschriften der §§ 491 bis 498 RE; für den Bereich der Teilzahlungsgeschäfte finden sich im Untertitel 2 aber auch besondere Bestimmungen, die bislang im Verbraucherkreditgesetz enthalten waren.

Der Untertitel 3 enthält die bislang in § 2 VerbrKrG geregelten Bestimmungen zu Ratenlieferungsverträgen.

Im Untertitel 4 ist schließlich die Unabdingbarkeit der Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes, die in den §§ 491 bis 505 RE aufgehen, geregelt.

– Die sich bislang im Verbraucherkreditgesetz befindlichen Regelungen zum Kreditvermittlungsvertrag werden systematisch richtig mit den Bestimmungen zum Maklerrecht verbunden und dort in einem Untertitel 2 „Darlehensvermittlungsvertrag“ in den §§ 655a bis 655e RE geregelt.

Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind bis auf die seit langem überfällige Einführung einer Zinsschadenspauschale für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in § 497 Abs. 1 RE keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Auch die Neuregelung des Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der geltenden Rechtslage, wie sie sich durch die Rechtsprechung zum (fragmentarischen) Darlehensrecht entwickelt hat.

Zu Untertitel 1 – Darlehensvertrag

Zu § 488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag Zu Absatz 1

Absatz 1 lehnt sich an den bisherigen § 1 Abs. 2 VerbrKrG, soweit dort der Kredit in Form des Darlehens betroffen ist, an. Die dort sehr knapp gehaltene Definition wird an die Diktion des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst, welche die besonderen Vertragstypen in der Weise beschreibt, dass die Hauptpflichten der Parteien herausgestellt werden. Der bisherige Sprachgebrauch, wonach „Darlehen“ sowohl das zur wirtschaftlichen Nutzung überlassene Kapital als auch den Darlehensvertrag meinte, wird dahin gehend präzisiert, dass mit „Darlehen“ nunmehr lediglich noch der Geldbetrag gemeint ist, während der zugrunde liegende Vertrag immer Darlehensvertrag heißt.

Satz 1 beschreibt die Pflicht des Darlehensgebers zur Verschaffung und Belassung eines Geldbetrags in der vereinbarten Höhe. Aus dem unbestimmten Artikel „einen“ sowie aus der Formulierung „Geldbetrag“ geht hervor, dass der Darlehensgeber nicht zur Überlassung bestimmter Geldscheine oder -münzen, sondern lediglich zur wertmäßigen Verschaffung des Geldbetrags verpflichtet ist. Mit der Formulierung „zur Verfügung stellen“ sollen die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von Geld als Darlehen erfasst werden: Darunter lassen sich sowohl die Übergabe von Bargeld als auch die Formen des bargeldlosen Verkehrs wie die Überweisung, die Gutschrift, die Gewährung eines Kontokorrentkredits und in dessen Rahmen die Einräumung eines Überziehungskredits verstehen.

Satz 2 regelt die Zinszahlungs- und Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers. Anders als die bisherigen §§ 607 und 608 geht die jetzige Regelung vom Regelfall der Entgeltlichkeit des Darlehensvertrags aus und führt daher die Zinspflicht des Darlehensnehmers in Satz 2 ausdrücklich auf. Dies entspricht den heutigen Realitäten, wonach ein Darlehen in aller Regel entgeltlich ist. Der unbestimmte Artikel „einen vereinbarten Zins“ verdeutlicht indessen zugleich, dass es auch unentgeltliche Formen des Darlehens gibt. Die Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers bezieht sich auf das zur Verfügung gestellte „Darlehen“. Mit dieser Formulierung soll zum einen der im Sprachgebrauch übliche Begriff des Darlehens aufgenommen und zugleich auf seine jetzt eingeschränkte Bedeutung des Darlehensbetrags reduziert werden. Zum anderen wird mit der Formulierung „das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten“ verdeutlicht, dass der Darlehensnehmer nicht dieselben Geldscheine- oder münzen, sondern lediglich das
Darlehen (= einen Geldbetrag in derselben Höhe) zurückzuerstatten hat.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 608. Die Vorschrift geht allerdings davon aus, dass Zinsen vereinbart sind. Weitere Unterschiede ergeben sich nicht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 609 Satz 1. Der Satz 2 bestimmt wie der bisherige § 609 Abs. 2 die ordentliche Kündigungsfrist für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Darlehensverträge. Der jetzige Satz 2 verzichtet allerdings auf die in der Praxis kaum relevante Unterscheidung zwischen der einmonatigen Kündigungsfrist für Darlehen bis zu 200 Euro und der dreimonatigen für Darlehen von mehr als 200 Euro und legt stattdessen eine generell geltende ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, die freilich dispositiv ist, fest. Satz 3 entspricht dem bisherigen § 609 Abs. 3.

Nummer 32 – Umbenennung der Titel 2 bis 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung der neuen Titel über Teilzeit-Wohnrechteverträge und Darlehensverträge.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 107. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 488 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „zur Verfügung gestellte“ durch die Wörter „in Anspruch genommene“ zu ersetzen.

2. Begründung - 107. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)


Mit der bisherigen Formulierung ist nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Darlehen auch an den Darlehensnehmer ausbezahlt sein muss.

3. Vorschlag - 108. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:

a) In § 488 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter „Gläubiger oder der Schuldner“ durch die Wörter „Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer“ zu ersetzen.

b) In § 488 Abs. 3 Satz 3 und § 489 Abs. 1 Nr. 1 ist jeweils das Wort „Schuldner“ durch das Wort „Darlehensnehmer“ zu ersetzen.

4. Begründung - 108. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB)


Die Formulierung passt die Vorschriften des § 488 Abs. 3 und des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E der sonst üblichen Begrifflichkeit des ersten Untertitels des dritten Titels an, der von „Darlehensgeber“ und „Darlehensnehmer“ spricht.

Zur Umbenennung der Titel 2 bis 4 erfolgte keine Stellungnahme


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 107 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)


Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bundesrates nicht anzuschließen. Die gewählte Formulierung in § 488 Satz 2 BGB-RE greift den Wortlaut des Satzes 1 auf, der den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag „zur Verfügung zu stellen“. Der Begriff des Zur-Verfügung-Stellens ist gewählt worden, um hierunter nicht nur die Barauszahlung, sondern auch die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von Geld wie die Überweisung, Gutschrift, die Gewährung eines Kontokorrentkredits etc. verstehen zu können. Gleichermaßen weit muss daher auch die Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers formuliert sein, da diese mit der Pflicht des Darlehensgebers der Zur-Verfügung-Stellung des Darlehensbetrags korrespondiert. Würde man in Satz 2 eine andere Formulierung wählen, könnte der Irrtum entstehen, dass sich die Rückzahlungspflicht nicht auf alle Formen der „Zur-Verfügung-Stellung“ des Darlehens richtet. Dies sollte vermieden werden. Im Übrigen ergibt sich aus der Rückerstattungspflicht als solcher, dass das Darlehen an den Darlehensnehmer valutiert worden sein muss, da der Darlehensnehmer nicht zu einer Rückerstattung eines Geldbetrags, den er gar nicht erhalten oder in anderer Weise in Anspruch genommen hat, verpflichtet werden kann.

Zu Nummer 108 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zur Umbenennung der Titel 2 bis 4 erfolgte keine Gegenäußerung

D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 488 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)


EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch
folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher


Untertitel 1 - Darlehensvertrag

§ 488 - Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag§ 488 - Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(2) unverändert
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.(3) Ist für die Rückerstattung des
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann die Titel 2 bis 4 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige zweite und dritte Titel sowie der vierte Titel die Titel 4 bis 6.32. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 08.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung