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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 604 Rückgabepflicht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


34. Dem § 604 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.“



2. Begründung zur Änderung des § 604


Zu Nummer 34 – Anfügung von § 604 Abs. 5

§ 604 betrifft die Leihe und regelt den vertraglichen Anspruch des Verleihers gegen den Entleiher auf Rückgabe der geliehenen Sache nach dem Ende der für die Leihe bestimmten Zeit. Der neue Absatz 5 bestimmt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Verjährung dieses Anspruchs die Beendigung der Leihe. Dies wird notwendig wegen der Auswirkungen der dreijährigen Verjährungsfrist auf Erfüllungsansprüche aus Dauerschuldverhältnissen. Werden Ansprüche aus derartigen Schuldverhältnissen erst durch Kündigung fällig, so beginnt die Verjährung der Rückgewähransprüche erst mit der Kündigung, da der bisherige § 199 aufgehoben wird, der den Zeitpunkt für maßgeblich erklärt, ab dem die Kündigung zulässig ist. Bei der Leihe kann die überlassene Sache gemäß § 604 Abs. 3 jedoch jederzeit zurückgefordert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Verjährung dieser sog. verhaltenen Ansprüche beginnt nach gemeinhin vertretener Auffassung nicht erst mit der Rückforderung, sondern bereits mit der Hingabe der Sache (BGH, NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKomm/v. Feldmann, § 198 Rdnr. 2; Erman/ Hefermehl § 198 Rdnr. 4; Palandt/Heinrichs § 198 Rdnr. 1). Während dies nach geltendem Recht angesichts der Verjährungsfrist von 30 Jahren für derartige Ansprüche nicht zu Unzuträglichkeiten führte, hat die Abkürzung dieser Frist auf drei Jahre zur Folge, dass auf unbestimmte Zeit verliehene Sachen nach Ablauf der drei Jahre nicht mehr zurückverlangt werden können. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter dieser Fälle soll zur Vermeidung dieses absurden Ergebnisses keine allgemeine Vorschrift über die Verjährung derartiger Ansprüche im Rahmen der §§ 194 ff. geschaffen werden. Es handelt sich vielmehr um ein Problem des Beginns der Verjährung von Ansprüchen. Der § 604 wird daher durch eine Vorschrift ergänzt, nach welcher der vertragliche Anspruch auf Rückgewähr erst zu verjähren beginnt, wenn er geltend gemacht wird.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 604 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 604 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 34/ § 604 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

34. Dem § 604 wird folgender Absatz angefügt:


„(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.“

34. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung