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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 90 Begriff der Sache (Regelung seit 01.01.2002)
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
1. Körperliche Gegenstände i.S.d. BGB müssen im Raum z.B. durch körperliche Begrenzung, Fassung in Behältnissen oder sonstige Mittel abgrenzbar sein. Sie können fest, flüssig oder gasförmig sein. Keine Sachen sind somit Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser, Licht oder Computerdaten. Computerdaten können aber als Verkörperung eines Datenträgers eine Sache darstellen.

2. Der Körper des lebenden Menschen gehört nicht zur Sache i.S.d. § 90 BGB. Allerdings hat der Mensch über seinen Körper die rechtliche Macht inne, die dem des Eigentümers über eine Sache gleichkommt.

3. Bedeutung erlangt der Sachenbegriff dadurch, da nur an ihnen Eigentum (§§ 903 ff BGB), dingliche Rechte oder Besitz begründet werden kann.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.