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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 90a Tiere (Regelung seit 01.01.2002)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
1. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß Tiere als Mitgeschöpfen nicht Sachen gleichzustellen sind. Die Bedeutung der Vorschrift ist aber gering, da die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Sachen (§ 90 BGB) zu keinen Änderungen führt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.