1. Der Begriff der vertretbaren Sache ist objektiv zu bestimmen, so daß Vereinbarungen zwischen Parteien keine Bedeutung haben. Dies unterscheidet die Gattung (§ 243 BGB) von einer Bestimmten Sache, da für letzte der Parteiwillen entscheident ist.
2. Vertretbar ist eine Sache, wenn sie nicht durch ausgeprägte Individualität geprägt ist und somit ohne weiteres austauschbar ist. Nicht vertretbar sind somit Sachen, welche vom Unternehmer auf spezielle Festellungen des Bestellers abgestimmt werden und anderweitig schwer abzusetzen sind. Bedeutsam ist die Unterscheidung von vertretbaren und unvertretbaren sachen vor allem beim Werklieferungsvertrag (§ 651 I 1 BGB), beim Dahrlehen (§ 607 BGB) und bei der unechten Verwahrung (§ 700 BGB). Bei vertretbaren Sachen ist i.d.R. Naturalrestitution (§ 249 BGB) möglich.
3. Vertretbar sind Geld, Wertpapiere oder Waren aus Serienanfertigung. Nicht vertretbar sind Grundstücke, Waren in Sonderanfertigung oder gebrauchte Kfz.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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