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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 92 Verbrauchbare Sachen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Verbrauchbarkeit der Sache ist durch objektive Sichtweise zu bestimmen. Dabei wird zw. tatsächlich verbrauchbaren Sachen, wie Lebensmittel und Brennmaterial sowie im Rechtssinne verbrauchbare Sachen, welche zur Veräußerung bestimmt sind und als Sachen selbst keinen Gebrauchswert haben (z.B. Geld und Wertpapiere), unterschieden.

2. Verbrauchbar sind auch alle Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung besteht. Hierbei ist aber der Wille des Berechtigten entscheident.

3. Bei verbrauchbaren Sachen kann der nutzungsberechtigte die Sache verbrauchen, muß aber später Nutzungsersatz leisten (§§ 1067, 1075, 1085 BGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.