BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 2 Eintritt der Volljährigkeit (Regelung seit 01.01.2002) Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Da gibts nicht viel zu sagen.
Allerdings gilt nach § 7 EGBGB für die Geschäftsfähigkeit das Recht des Staates, dem eine Person angehört. § 2 BGB gilt also nur für BRD-Paßinhaber. Manche islamische Staaten sehen die Volljährigkeit bereits mit 12 Jahren als gegeben an, manche US-Bundesstaaten hingegen erst mit 21. Diese Regelungen gelten für deren Staatsangehörigen auch in der BRD. Ein 12-Jähriger kann also volljährig sein, ein 20-jähriger hingegen nicht. Ein Erwerb der BRD-Staatsangehörigkeit lässt eine vorher gegebene Volljährigkeit bestehen! Wird also ein 15-jähriger Staatsangehöriger des Staates X, der mit 12 Jahren Volljährigkeit annimmt, BRD-Bürger, so bleibt er volljährig (§ 7 II EGBGB). Im BRD-Recht gibt es heute für die eigenen Staatsangehörigen keine Ausnahmen mehr. Urteile nach 01.04.2003, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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