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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache (Regelung seit 01.01.2002)
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
1. Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten Sache (§ 90 BGB), welche ihre rechtliche Selbständigkeit verlohren haben und das rechtliche Schicksal der Sache teilen. Ist der Bestandteil aber nicht wesentlich, können an ihm schon vor der Trennung dingliche Rechte begründet werden. Ob die Sache selbständig im Rahmen einer Sachgesamtheit ist, wird nach der Verkehrsanschauung und der natürlichen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes beurteilt. Die Art der Verbindung stellt dabei nur ein äußeres Merkmal dar. Bestandteile behalten auch ihre Bestandteileigenschaft, wenn sie vorübergehend getrennt werden, z.B. zur Reparatur von Fenstern.

2. Wesentlich ist ein Bestandteil, wenn die Abtrennung desselben den abgetrennten oder zurückbleibenden Bestandteil zerstört und in seiner Funktion verändert. Entscheident ist dabei, ob die getrennte und die zurück-gebliebene Sache wie bisher wirtschaftlich genutzt werden kann. Eine vorübergehende Trennung läßt die Eigenschaft als wesentlichen Bestandteil unberührt. Dabei ist eine nur geringfügige Wertminderung unbeachtlich. Auch hier haben die Feststellungen auf Grund der natürlichen, wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu erfolgen.

3. Die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil führt dazu, daß die Sache nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts sein können. Wird die Sache wesentlicher Bestandteil erlöschen alle dinglichen Rechte (§ 946 ff BGB). Dabei ist ein entgegenstehender Wille der beteiligten Parteien unbeachtlich. Schuldrechtliche Vereinbarung über wesentliche Bestandteile sind dagegen möglich, z.B. für den Fall, daß der wesentliche Bestandteil später seine rechtliche Selbständigkeit wieder erlangt (BGH Urt.v.20.10.1999-VIII ZR 335/98).

4. Wesentliche Bestandteile sind z.B. Beleuchtungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Dachgebälk, eingepaßte Einbauküchen, Fenster oder Heizungsanlagen. Dagegen werden Einbaumöbel, Baracken oder Bierschankeinrichtungen, Maschinen nicht als wesentliche Bestandteile angesehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.