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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags (Regelung seit 01.01.2002)
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsformen:

Der Gemeinschaft (§§ 741 ff) fehlt es an dem über die Berechtigung an dem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden gemeinsamen Zweck.

Im Unterschied zu den rechtsfähigen Körperschaften, insbesondere dem rechtsfähigen Verein und den Kapitalgesellschaften ist die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) keine juristische Person. Die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten stehen daher den Gesellschaftern als Gesamthändern nur in ihrer Verbundenheit zu.

Vom nichtrechtsfähigen Verein ist die GbR wegen dessen satzungsmäßig niedergelegter körperschaftlicher Organisation, seines Gesamtnamens und seiner Einrichtung auf wechselnde Mitglieder zu unterscheiden, auch wenn gem. § 54 die §§ 705 ff auf den nichtrechtsfähigen Verein anwendbar sein sollen.

Sonderregelungen gibt es für die OHG (§§ 105 ff HGB), die KG (§§ 161 ff HGB), die stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) und die Partnerschaft (PartGG) sowie für Vertragspartner aus verschiedenen EG-Staaten (EWIV-Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung- mit AGEWIV).

Zum identitätswahrenden Rechtsformwechsel der Gesellschaft von der GbR zu einer OHG und umgekehrt haben sich mit der Änderung des HGB zum 1.7.1998 andere Abgrenzungskriterien ergeben. Nunmehr wird jede gewerbetreibende GbR kraft Gesetzes zur Personenhandelsgesellschaft (meist zur OHG), sobald ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder sobald und solange sie in das Handelsregister eingetragen ist. Entfallen ist also die Sperre für Minderkaufleute (§ 4 II a.F. HGB). Auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Form von Personengesellschaften ist die Eintragung entscheidend (§§ 3 II, III; 123 HGB). Ebenso können lediglich eigenes Vermögen verwaltende Gesellschaften nunmehr durch Eintragung Handelsgesellschaft werden und bleiben (§ 105 II; 123 II HGB).

Der Vertrag wird durch Einigung mittels einander entsprechender Willenserklärungen mehrerer abgeschlossen. Für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses muss ein über das bisherige Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswillen nachweisbar sein, wenn bereits eine Gemeinschaft zwischen den Beteiligten besteht. Zum Schutze später eintretender Gesellschafter sind Publikumsgesellschaftsverträge nur anhand ihres objektiven Erklärungsgehaltes auf Grund des schriftlichen Vertrages auszulegen. Gesellschafter kann auch eine juristische Person, eine GbR oder OHG sowie ein Treuhänder sein. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Ausnahmen hiervon kann es bei der Einbringung von Grundstücken (notarielle Beurkundung nach § 313; OLG Köln, Urt. v. 13.4.2000 - 8 U 40/99) und in den Fällen der §§ 311 und 518 geben.

Eine Vertragsänderung erfordert für erkennbar lebens- und geschäftsunerfahrene Gesellschafter eine vorherige Aufklärung über nachteilige Folgen sowie Einstimmigkeit. Mehrheitsbeschlüsse sind nur bei ersichtlicher Satzungsregelung, dass gerade für den in Frage stehenden Abänderungsfall das Einstimmigkeitsprinzip nicht gelten soll, zulässig (Bestimmtheitsgrundsatz). Anderes gilt insoweit für die Publikumsgesellschaft. Bei dieser sind vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse auch dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse ganz allgemein, ohne nähere Bezeichnung des Beschlussgegenstandes vorsieht. Jedoch muss bei der Publikumsgesellschaft die Vertragsänderung für ihre Wirksamkeit i.d.R. schriftlich in den Gesellschaftsvertrag eingefügt werden, während sonst meist die widerspruchlose Hinnahme einer abweichenden Handhabung in der Praxis ausreicht.
Greifen vertragsändernde Mehrheitsentscheidungen in die individuelle Rechtsstellung eines Gesellschafters ein, bedürfen sie seiner Zustimmung, es sei denn, dieser ist im Rahmen seiner Treupflicht zur Zustimmung verpflichtet. Hierfür muss es um eine Frage gehen, die einerseits für die Gesellschaft und die Gesellschafter von existenzieller Bedeutung ist, andererseits ein gegenläufiges Abstimmungsverhalten des nicht zustimmenden Gesellschafters geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (OLG Celle, Teil-Urt. v. 10.11.1999 - U 53/99). Zu diesem Kernbereich gehören das Stimm-, Gewinn-, Geschäftsführungs-, Informationsrecht und das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. In engen Grenzen gilt dies auch für eine Publikumsgesellschaft.

Prozessual ist die Verpflichtung zur Zustimmung mit der Leistungsklage durchzusetzen.

Der Gesellschaftsvertrag ist zwar ein gegenseitiger Vertrag (trotz Gleichrichtung statt Austausch der Leistungen), jedoch sind die §§ 320 ff nur mit Einschränkungen auf mehr als zweigliedrige Gesellschaften anwendbar. So ist ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 wegen Nichtleistung eines anderen Gesellschafters nur in einer 2-Personengesellschaft oder bei Säumnis aller Gesellschafter anzuerkennen, um ein Lahmlegen der Gesellschaft zu verhindern. Sobald die Gesellschaft nach außen hin tätig geworden ist, wird das Rücktrittsrecht aus den §§ 325, 326 durch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung gem. § 723 ersetzt, da eine andernfalls stattfindende Rückabwicklung zur Verwirrung führen würde. Daher sind auch Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch hier ist nur Kündigung nach § 723 möglich.

Eine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages kann aus den allgemeinen Gründen vorliegen. Eine Nichtigkeit nach den §§ 134, 138 ist regelmäßig nur bei verbots- oder sittenwidrigem Gesellschaftszweck gegeben. Die Auslegungsregel des § 154 I 1 für den offenen Einigungsmangel gilt nicht, so dass eine nach dem Willen aller Gesellschafter in Vollzug gesetzte Gesellschaft nicht nichtig ist. Bei Nichtigkeit einzelner Teile des Vertrages hängt eine Auswirkung gem. § 139 auf den Vertrag vom Einzelfall ab. Auch hier besteht bei einer Auswirkung auf den ganzen Vertrag nur das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Das Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 gilt für Abschluss und Abänderung des Gesellschaftsvertrages.

Ist eine Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt worden, indem die Beteiligten Beitrag geleistet, gesellschaftliche Rechte ausgeübt oder den Geschäftsführer unwidersprochen handeln haben lassen, ist sie bei vorliegenden Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen eine fehlerhafte Gesellschaft. Sie ist aber nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur für die Zukunft nach § 723 gekündigt werden. Die Gesellschafter sind einander wie bei einem gültigen Vertrag verbunden und treupflichtig. Anstelle der nichtigen Vertragsklauseln treten den Verhältnissen entsprechende angemessene Regelungen. Anderes gilt für Geschäftsunfähige, deren Einbeziehung in die fehlerhafte Gesellschaft der gesetzliche Schutz der Geschäftsunfähigen entgegensteht. Entsprechend sind auch vertragliche Ansprüche gegen diese ausgeschlossen.

Ausnahmen vom Grundsatz der fehlerhaften Gesellschaft liegen bei entgegenstehenden gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen vor. Dies ist i.d.R. bei einer Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages wegen § 134 oder § 138 zu bejahen. In solchen Fällen bestehen Ansprüche - wenn überhaupt - nur außervertraglich. Auch bei Fehlen eines rechtsgeschäftlichen Handelns der Gesellschafter gibt es keine fehlerhafte Gesellschaft.

Die Grundsätze der Haftung der Gesellschafter einer fehlerhaften Gesellschaft nach Gesellschaftsrecht sind auch im Verhältnis zu Dritten sowie bei Innengesellschaften (auch der stillen Gesellschaft § 230 HGB) anwendbar.

Im Gesellschaftsvertrag kann als Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen über gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten ein vorheriger Schlichtungsversuch durch den Beirat vorgesehen werden. Für danach geschlossene Schiedsvereinbarungen sind die §§ 1025 ff ZPO anzuwenden.

Gesellschaftszweck kann jeder erlaubte dauernde oder vorübergehende, auch ideelle aber irgendwie auf Förderung durch vermögenswerte Leistungen gerichtete Zweck sein. Nicht ausreichend, weil lediglich Interessengemeinschaft (§§ 741 ff) ist die bloße gleichartige Beteiligung an einem Gegenstand ohne einen weiteren Zweck zu fördern. Gemeinsamkeit des Zwecks bedeutet, dass jeder Gesellschafter von dem anderen dessen Förderung verlangen kann. Der Zweck muss über ein Zusammenwirken aller Gesellschafter i.d.R mittels Beiträgen verfolgt werden.

Das Gesellschaftsvermögen (§ 718) ist i.d.R. gesamthänderisch gebunden (§ 719). Die normale GbR mit Gesamthandsvermögen und gemeinschaftlicher Vertretung wird als Gesamthandsaußengesellschaft bezeichnet. Nach herkömmlicher Auffassung besitzt die Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bezeichnet nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Zunehmend wird sie aber als besonderes Zuordnungssubjekt angesehen, wodurch sie als Personengruppe zumindest eine Art Teilrechtsfähigkeit inne hat.

Allgemein anerkannt ist, dass die Gesellschaft als gesamthänderische Verbundenheit ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann. So kann sie sich an anderen GbR´s und Kapitalgesellschaften beteiligen (str. für Personengesellschaften), ist insolvenzfähig (§ 11 II Nr.1 InsO, dort als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit bezeichnet), scheckfähig, im Verwaltungsprozess beteiligungsfähig (§ 61 Nr.2 VwGO) und für bestimmte Steuern Steuersubjekt und bei diesbezüglichen Steuerrechtsstreitigkeiten partiell rechts- und parteifähig.

Sie ist aber nicht allgemein parteifähig nach § 50 ZPO (str.). Des Weiteren ist sie nicht erbfähig und kann nicht als Gesellschaft im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 GBO).

Geschäftsführung und Vertretung richten sich nach Vertrag, ansonsten nach Gesetz (§§ 709 ff bzw. 714, 715).

Rechte und Pflichten der Gesellschafter aus ihren schuldrechtlichen Beziehungen untereinander sind gesamthänderisch gebunden. Es bestehen besondere Treupflichten, weswegen bei der Ausübung von im Gesellschaftsinteresse verliehenen Befugnissen den Interessen der Gesellschaft Vorrang vor den eigenen einzuräumen ist und die Gesellschaftsbelange auch bei der Wahrnehmung der im eigenen Interesse übertragenen Mitgliedschaftsrechte zu beachten sind. Die Treupflicht besteht über das Ende der Gesellschaft hinaus. Zudem gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter (§§ 706 I, 722, 734).

Zu den untereinander bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen gehören zunächst Ansprüche der Gesamthand der Gesellschafter gegenüber einzelnen Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvertrag (Sozialansprüche) - nicht aus einem Drittverhältnis. Diese Ansprüche kann die Gesamthand, aber auch ein Gesellschafter allein im eigenen Namen zur Leistung an die Gesellschaft (actio pro socio) einklagen. Bei letzterer Möglichkeit ist streitig, ob ein eigener Anspruch oder Prozessstandschaft für die Gesellschaft besteht. Die Durchsetzung darf aber nicht treuwidrig sein. Dass der Kläger, der im Wege der actio pro socio Sozialansprüche geltend macht, vergleichbaren Sozialansprüchen der Gesamthand ausgesetzt ist, stellt noch keinen Vertstoß gegen die gesellschafterlichen Treuepflicht dar (BGH, Urt. v. 8.11.1999 - II ZR 197/98).

Hierher gehören auch Ansprüche der einzelnen Gesellschafter gegen die Gesamthand aus dem Gesellschaftsvertrag (Sozialverpflichtungen). Diese sind gegen die Gesellschaft auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen, gegen einzelne Gesellschafter persönlich nur bei entsprechender Vereinbarung zu richten. Als individuelle Ansprüche sind sie teilweise (§ 717) übertragbar. Weiterhin gehören Verwaltungsrechte der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesamthand dazu. Diese sind wegen ihres sozialrechtlichen Charakters nicht übertragbar. Zulässig ist aber die Ausübung durch gesetzliche Vertreter oder Betreuer, nicht jedoch durch den Testamentsvollstrecker. Letztlich gehören auch Ansprüche eines einzelnen Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter hierher, wie z.B. wegen Schädigung des einzelnen Gesellschafters (nicht der Gesellschaft) durch einen anderen Gesellschafter unter Verletzung des Gesellschaftsvertrages oder Ausgleichsansprüche des für Gesellschaftsschulden in Anspruch genommenen einzelnen Gesellschafters.

Wegen der Abdingbarkeit der §§ 705 ff, mit Ausnahme der §§ 712 I, II, 716 II, 719 I, 723 III, 724 S.1, 725 I und 728 können auch atypische Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden.
Haben sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet, ohne dass nach außen Vertretungsmacht besteht und tritt statt dessen nur einer der Partner im eigenen Namen auf, handelt es sich um eine BGB-Innengesellschaft (Bsp.:Tippgemeinschaft). Der Innengesellschafter hat hier lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen seinen Gesellschaftsvertragspartner, so gestellt zu werden als sei er gesamthänderisch an dem zum Gegenstand der Innengesellschaft gehörenden Vermögen des Partners beteiligt. Gegenüber den Innengesellschaftern besteht also eine Treuhänderstellung des Tätigen. Mangels Gesamthandvermögens gibt es nach Auflösung der Innengesellschaft auch keine Auseinandersetzung gem. §§ 730 ff, sondern einen Anspruch auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens.

Eine Innengesellschaft kann auch von Eheleuten oder anderen Familienmitgliedern vereinbart werden. Dies entweder durch ausdrückliche Vereinbarung oder konkludent bei Verfolgung eines über die typische Ehe- und Familiengemeinschaft hinausgehenden Zwecks, wie z.B. Aufbau eines Unternehmens.

Dies gilt ähnlich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Hier sind gesellschaftsrechtliche Grundsätze anwendbar bei ausdrücklicher Vereinbarung, aber auch unter der Mindestvoraussetzung, dass die Partner im Innenverhältnis die Absicht verfolgt haben, einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam genutzt, sondern ihnen auch gemeinsam gehören soll.

Auch die Unterbeteiligung ist eine Innengesellschaft. Sie bezeichnet die teilweise schuldrechtliche Innenbeteiligung an dem Anteil eines Gesellschafters an einer Kapital- oder handelsrechtlichen Personengesellschaft oder dem Anteil eines stillen Gesellschafters. Rechtsbeziehungen bestehen daher nur zum Gesellschafter, nicht zu der betreffenden Gesellschaft. Bezieht sich die Innenbeteiligung auf den gesamten Anteil liegt zudem i.d.R. ein Treuhandverhältnis vor.

In Unterscheidung zur Innengesellschaft handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Beteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage. Hierfür gelten die §§ 230 ff HGB und nur hilfsweise die §§ 705 ff.

Prozessuales:

Verlangt ein BGB-Gesellschafter im Wege der actio pro socio von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen, ist er zunächst für das Vorliegen der Entnahmen beweispflichtig, bevor der Beklagte seine Berechtigung dafür darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 8.11.1999 - II ZR 197/98).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 15.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung