Mi, 15. Mai 2024, 07:43    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 706 Beiträge der Gesellschafter (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

Die noch ausstehenden Leistungen der Gesellschafter bezeichnet man als Beiträge die bereits erfolgten dagegen als Einlagen. Die Beitragspflicht jedes Gesellschafters selbst ergibt sich aus § 705. Sie ist aber auch bei einzelnen abdingbar. Die Höhe der Beiträge ist nur in Ermangelung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung gleich (Abs.1). Bei der Bewertung von Sacheinlagen besteht grundsätzlich Freiheit der Gesellschafter. Die Beiträge können jede Art von Leistung, auch Dienstleistungen (Abs.3) beinhalten, die im Gesellschaftsvertrag versprochen wurden. Für die Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Sachwerten enthält Abs.2 Auslegungsregeln.

Die Einlagen und auch die noch bestehenden Ansprüche auf Beiträge fallen in das Gesellschaftsvermögen. Zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche s. unter § 705.

Für die Haftung bezüglich der Leistungen der Gesellschafter sind die je nach Art der Leistung geltenden Vorschriften nur entsprechend anzuwenden, da der Leistungsgrund nicht in einer Austausch-, sondern in einer Vereinigungsabrede liegt. Ist im Gesellschaftsvertrag ein Entgelt z.B. für Dienste vereinbart worden, liegt dagegen ein echter Austauschvertrag vor.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 15.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung