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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 708 Haftung der Gesellschafter (Regelung seit 01.01.2002)
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Der § 708 schreibt wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses die Haftung für konkrete Fahrlässigkeit vor. Daher findet der § 277 Anwendung. Die Vorschrift des § 708 ist abdingbar. Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen siehe unter § 705.

Die Vorschrift gilt nur für Gesellschafterpflichten, auch für die Pflicht, die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis einzuhalten. Sie ist entsprechend auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden. Keine Geltung hat die Vorschrift trotz § 54 für den nichtrechtsfähigen Verein bei einer größeren Mitgliederzahl, wegen des dann fehlenden Vertrauensverhältnisses; des Weiteren bei einer Publikums-KG oder bei einem Gegenübertreten des Gesellschafters als Dritter.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 15.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.