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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

Bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag ist eine Abweichung vom § 709 dergestalt möglich, dass die Geschäftsführungsbefugnis, auch getrennt nach Tätigkeitsbereichen, auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen wird. Die übrigen Gesellschafter werden zwar von der Geschäftsführung ausgeschlossen, nicht aber von ihren übrigen Mitwirkungsrechten an der Verwaltung (§§ 712 Abs.I, 716, 723).

Jedoch steht gem.§ 732 Abs.II mit Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsführung im Regelfall wieder den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Eine anderslautende Geschäftsführungsbefugnis erlischt damit.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung