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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des §671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Die Entziehung der Geschäftführungsbefugnis (Abs.I) erfolgt durch Beschluss. Für die Änderung einer Geschäftsführungsregelung nach dem § 709 (durch alle gemeinschaftlich bzw. durch alle nach Mehrheitsgrundsatz) ist die Zustimmung des oder der betroffenen Gesellschafter(s) nötig, da es sich bei der Änderung der Mitwirkung an der Geschäftsführung um eine Änderung der Geschäftsgrundlagen handelt. Dagegen wird der Entziehungsbeschluss in den Fällen der §§ 710 und 711 nur durch die "übrigen" Gesellschafter gefasst, eine Stimmabgabe durch den betroffenen Gesellschafter wäre wegen Interessenkollision unwirksam. Insoweit sind wegen Fehlens besonderer Vorschriften die der rechtsfähigen Körperschaften (§§ 34 BGB, 136 Abs.I AktG, 47Abs.IV GmbHG, 43 Abs.IV GenG) entsprechend anzuwenden. Die Entziehung ist in diesem Fall dem Betroffenen bekanntzugeben. Zudem ist hier, anders als bei sonstigen Änderungen der Gesellschaftsgrundlagen (siehe hierzu unter § 705), bei entsprechender, auch allgemeiner, Regelung im Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidung ausreichend. Versagt ein Gesellschafter seine Mitwirkung an der Entziehung, kann er sich bei Treuwidrigkeit schadenersastzpflichtig machen.

Mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag tritt bei der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, auch nur der Befugnis eines Einzelnen, gemeinschaftliche Vertretung nach § 709 ein. Ein Verzicht auf das Recht zur Entziehung ist unwirksam.

Für die Kündigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer (Abs.II) ist § 671 Abs.I nicht anzuwenden. Die beendende Wirkung (auch der Vertretungsbefugnis, § 714) tritt mit Zugang der Kündigung ein.

Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes siehe unter § 723.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.