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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter (Regelung seit 01.01.2002)
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Die Geschäftsführung ist als Ausfluss des persönlichen Mitgliedschaftsrechtes selbst bei Vereinbarung einer festen Vergütung kein Dienstverhältnis. Die entsprechenden Regelungen finden allenfalls analog Anwendung.

Die Vorschrift legt die ergänzende Anwendung der Auftragsregelungen mit Ausnahme für die Dauer (§ 712 statt § 671) fest. Hierbei sind jedoch die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der Partner ergebenden Besonderheiten zu beachten.
So sind als Weisungen i.S.d. § 665 nur solche bindend, die im Gesellschaftsvertrag stehen, die bei Übertragung der Geschäftsführung und die in einer Gesellschafterversammlung wirksam beschlossenen.

Eine Rechenschaftslegung nach § 666 ist bei Dauergesellschaften im Zweifel auch am Ende jedes Geschäftsjahres erforderlich (§ 721 Abs.I, II). Der Auskunfts- und Rechenschaftlegungsanspruch ist ein solcher der Gesamthand. Er kann auch im Wege der actio pro socio (hierzu siehe unter § 705) geltend gemacht werden. Für den Inhalt der Rechenschaftslegung gilt § 259. Daneben besteht ein Anspruch des Einzelnen im eigenen Namen nach §§ 721 Abs.I, II, 730, 738 gegenüber allen anderen Gesellschaftern auf Rechnungsabschluss und Mitteilung an ihn selbst. Dieser Anspruch ist ein Hilfs- und Vorbereitungsanspruch für Einzelansprüche auf Gewinnverteilung, Auseinandersetzung, Abfindung und Zahlung des Guthabens. Außerdem hat der einzelne Gesellschafter ein Unterrichtungs- und Nachprüfungsrecht gem.§ 716.

Bei den §§ 667 und 668 ist zu beachten, dass die Leistung nur an die Gesamthand einschließlich des Pflichtigen gefordert werden kann.

Der Vorschussanspruch nach § 669 richtet sich mangels anderweitiger Vereinbarung bis zur Gesellschaftsauflösung gegen die Gesamthand und nicht gegen die Gesellschafter persönlich.
Auch der Aufwendungsersatzanspruch richtet sich gegen die Gesamthand der Gesellschafter. Hierunter fällt nicht die Arbeitsleistung des Geschäftsführers. Da nur solche Aufwendungen getätigt werden dürfen, die für erforderlich gehalten werden durften, also auch nur solche, für die das Gesellschaftsvermögen aufkommen kann, ist bei darüberhinausgehenden Aufwendungen allenfalls eine Geltendmachung nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung möglich.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.