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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks (Regelung seit 01.01.2002)
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1 . Zweck der Vorschrift ist die Ausdehnung der hypothekarischen Haftung (§§ 1120 ff BGB) auf die mit dem Grundstück verbundenen Rechte.

2. Rechte i.S.d. § 96 BGB sind vor allem subjektive dingliche Rechte welche dem Eigentümer eines herrschenden Gegenstandes an einem anderen Gegenstand zustehen. Dazu gehören Grunddienstbarkeiten, Reallasten, dingliches Vorkaufsrecht oder das Jagdrecht.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.