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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Die Vorschrift regelt das Kontrollrecht des einzelnen Gesellschafter. Dieses gehört zu den Verwaltungsrechten (hierzu allgemein unter § 705) und ist gegen die übrigen Gesellschafter geltend zu machen.Grundsätzlich kann nur ein Gewährenlassen verlangt werden. Ein Anspruch auf Auskunft ist nur dann anzunehmen, wenn aus den Unterlagen allein die erforderlichen Angaben nicht entnommen werden können und daher eine Auskunft nötig ist, um sich Klarheit verschaffen zu können. Das Kontrollrecht ist nicht von einer Rechnungslegung abhängig und es braucht auch kein besonderes Interesse dargelegt zu werden, im Falle der Treuwidrigkeit (§ 242) kann es jedoch unter Umständen verweigert werden. Das Recht ist als Verwaltungsrecht nicht übertragbar (§ 717). Ein Sachverständiger oder Berater darf aber grundsätzlich hinzugezogen werden. Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft ist die Existenz derselben.

Im Rahmen des Abs.II ist der Abs.I zwingend.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 23.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.