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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte (Regelung seit 01.01.2002)
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

Die Mitgliedschaft (Gesellschaftsantei) als Inbegriff aller persönlichen, vermögensrechtlichen und korporativen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters ist einheitlicher Natur und kann nicht frei übertragen werden (S.1). Bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag oder bei Zustimmung aller Gesellschafter ist aber ein Gesellschafterwechsel durch Übertragung oder sonstigen Übergang (§ 727) des Gesellschaftsanteils unter Identitätswahrung der Gesellschaft möglich. Unterbeteiligungen (hierzu unter § 705) sind ebenfalls zulässig. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen ist zwar nicht von der Mitgliedschaft trenn- und selbständig übertragbar (§ 719 Abs.I), geht deswegen auch zusammen mit der Mitgliedschaftsübertragung auf den Erwerber über, kann aber gepfändet werden (§ 859 Abs.I S.1 ZPO). Dagegen ist der Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen als dingliche Berechtigung nicht nur nicht selbständig übertragbar (§ 719 Abs.I), sondern kann auch nicht gepfändet werden (§ 859 Abs.I S.2 ZPO). Auch die auf ihrer Gesellschafterstellung begründeten Rechte der Gesellschafter, insbesondere die Verwaltungsrechte sind wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses der Gesellschafter nicht übertragbar. Beispielsweise das Recht auf Mitwirkung bei der Geschäftsführung und das Vertretungsrecht, das Recht auf Rechnungslegung, auf Information und Nachprüfung sowie auf Auseinandersetzung. Gleiches gilt für Ansprüche der Gesamthand, soweit sie ein Gesellschafter allein gegen einen anderen Gesellschafter geltend machen kann.

Ausnahmen von S.1 sind in S.2 geregelt. Diese können gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden. Ansprüche eines Gesellschafters sind insbesondere solche auf Aufwendungsersatz nach § 713 i.V.m.§ 670, nicht jedoch auf Vorschuss nach § 713 i.V.m.§ 669. Ansprüche auf Gewinnanteile § 721 Abs.I, II können als rückständige oder zukünftige übertragen werden. Mit Auflösung der Gesellschaft können all diese Ansprüche dagegen nicht mehr selbständig durchgesetzt werden, sondern sind bei Auseinandersetzung vorab zu berichtigen (§ 733 Abs.I). Die Ansprüche bei Auseinandersetzung gehen auf das Auseinandersetzungs- bzw. bei Ausscheiden auf das Abfindungsguthaben, d.h. Wertrückerstattung der Einlagen (§ 733 Abs.II), Rückgabe von Gegenständen (§ 732) und Zahlung des Überschusses (§ 734). Diese Ansprüche sind im Kern bereits von Anfang an vorhanden und übertragbar, entstehen aber letztlich mit Auflösung oder Ausscheiden, wobei sie der Höhe nach von den Gesellschaftern ermittelt werden müssen (§§ 730-734 bzw. 738-740).

Abtretbare Ansprüche nach S.2 sind verpfändbar (§§ 1274 Abs.II, 1280) und pfändbar (§§ 829, 835 ZPO).

Der Zessionar (neuer Gläubiger nach Abtretung) und der Pfandgläubiger erwirbt jedoch nur die Forderung und ein Auskunftsrecht über die Höhe der Forderung, nicht aber die Rechte zur Durchsetzung der Forderung, wie etwa Kündigungsrecht oder Rechte auf Rechnungslegung, Auseinandersetzung o.ä.. Insoweit ist nur der abtretende Gesellschafter berechtigt, welcher diese Rechte nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zur Ausübung überlassen kann.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 29.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.