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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 718 Gesellschaftsvermögen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Das Gesellschaftsvermögen ist als dinglich gebundenes Sondervermögen streng vom sonstigen Vermögen der Gesellschafter zu trennen. Nach der herkömmlichen Auffassung steht es wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht der Gesellschaft selbst, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Daher sind die Gesellschafter die Träger der Gesamthandsrechte und -pflichten, sie sind an den Gegenständen, also Sachen, Forderungen usw. mitberechtigt. Gegenstände werden, außer bei reiner Nutzungsüberlassung, durch Übereignung bzw.Übertragung in das Gesellschaftsvermögen eingebracht. Daher sind z.B. Grundstücke aufzulassen (§ 925).

Eine GbR muß jedoch nicht notwendigerweise ein Gesellschaftsvermögen haben. Die Bildung eines Gesellschaftsvermögen unterbleibt beispielsweise bei einer Innengesellschaft (hierzu unter § 705).

Nach Abs.1 gehören zum Gesellschaftsvermögen zunächst die Beiträge der Gesellschafter (§§ 705, 706), aber auch schon die Ansprüche auf die noch nicht geleisteten Beiträge. Weiter gehören die für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände dazu. Gemeint ist jeglicher Erwerb durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, besonders den Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft. Erwirbt ein Geschäftsführer im eigenen Namen einen Gegenstand für die Gesellschaft, hat er gegenüber den Gesellschaftern eine schuldrechtliche Pflicht zur Übertragung. In diesem Fall gehört der korrespondierende Anspruch bereits zum Gesellschaftsvermögen. Der Schuldner wird aber durch § 720 geschützt.

Nach Abs.2 gehört auch der Surrogationserwerb zum Gesellschaftsvermögen. Dies gilt für aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts erworbenes, wie Sach- und Rechtsfrüchte, sowie Erträge (§ 99). Das als Ersatz Erworbene umfaßt Ansprüche auf Schadenersatz, Versicherungsleistungen und aus ungerechtfertigter Bereicherung und entspricht damit der Regelung des § 281. Letztlich gehört auch der sogenannte "good will" zum Gesellschaftsvermögen.

Zu den Gesellschaftsschulden gehören alle Verbindlichkeiten der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, die aus dem Gesellschaftsvermögen (jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter untereinander) zu berichtigen sind. Dazu zählen vor allem die rechtsgeschäftlichen Gesamthandsverbindlichkeiten und die Sozialverpflichtungen (hierzu unter § 705) aus dem Gesellschaftsverhältnis. Nur die Gesellschaftsschulden, nicht sonstige Ansprüche Dritter oder der Gesellschafter untereinander sind bei der Gewinn und Verlustrechnung (§ 721) zu berücksichtigen und bei der Auseinandersetzung (§ 733) vorab aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigen.

Sieht man eine GbR mit der zunehmenden Meinung als eigenes Zuordnungsobjekt mit einer (zumindest Teil-)Rechtsfähigkeit an (unter § 705), entstehen durch die gesellschaftliche Tätigkeit auf die GbR bezogene Verpflichtungen. Für diese haftet dann auch zunächst nur das Gesellschaftsvermögen. Jedoch wird mit unterschiedlichen Begründungen daneben auch eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen angenommen. Diese ensteht ihrem Inhalt nach sofort und primär, so dass ein Gläubiger nicht auf das Gesellschaftsvermögen verwiesen werden kann. Bei individualvertraglicher Vereinbarung ist aber eine Haftungsbeschränkung möglich. Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft beenden nicht die Haftung. Zur Haftung bei Ausscheiden eines Gesellschafters unter § 736.
Aus Rechtgeschäften der Gesellschaft mit Dritten haften die Gesellschafter mit Gesellschafts- und grundsätzlich auch Privatvermögen nach den allgemeinen Regeln der persönlichen Verpflichtung mehrerer gem.§§ 420 ff und zwar i.d.R. als Gesamtschuldner (§§ 427, 431). Der einzelne Gesellschafter kann daher persönlich in Anspruch genommen werden, wobei ihm ein Verschulden von Mitgesellschaftern nach § 278 zuzurechnen ist. Wegen § 425 II BGB gilt aber beispielsweise die 4-jährige Verjährungsfrist des § 196 II BGB nur für diejenigen Gesellschafter, die selbst gewerblich tätig sind, während auf nicht gewerblich tätige Gesellschafter die 2-Jahres Frist des § 196 I BGB anzuwenden ist (Thüringer Oberlandesgericht, Urt.v.29.3..2000 - 2 U 1102/99).

Aus gesetzlichen Schuldverhältnissen haftet nur der Gesellschafter, in dessen Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kommt z.B. bei unerlaubten Handlungen nur eine Haftung des unbeteiligten Gesellschafters aus § 831, nicht § 31, in Betracht. Ist die Gesellschaft rechtsgrundlos aus einer Leistung eines Dritten bereichert, haftet jedoch jeder Gesellschafter auf den vollen Betrag. Der Wegfall der Bereicherung kann hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens, des eigenen und auch des Vermögens der Mitgesellschafter eingewendet werden.

Im übrigen gilt für Einwendungen § 425. Wenn es sich um Einwendungen der Gesellschaft handelt, können sie jedoch abweichend auch von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter geltend gemacht werden. Aufrechnen mit Ansprüchen der Gesellschaft oder anfechten kann aber nur der vertretungsbefugte Gesellschafter. Ist er dies nicht, hat er analog § 129 Abs.II, III HGB ein Leistungsverweigerungsrecht.

Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus einem Drittverhältnis können von diesem wie von einem Dritten geltend gemacht werden. Jedoch kann er die Mitgesellschafter nur für den seinen eigenen Verlustanteil übersteigenden Forderungsbetrag in Anspruch nehmen.

Hinsichtlich von Ansprüchen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis unterliegen die Ansprüche auf Zahlung des Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthabens den besonderen Regelungen der §§ 730 ff, 736 ff. Die übrigen Ansprüche dieser Art gegen die Gesamthand sind bis zur Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen, dagegen grundsätzlich nicht durch die übrigen Gesellschafter persönlich zu befriedigen. Sie sind Bestandteil der Auseinandersetzung und daher nach Auflösung nicht mehr durchsetzbar. Beispiele sind gesellschaftsvertragliche Ansprüche aus einer Schädigung des Gesellschafters durch die Geschäftsführung und Aufwendungsersatzansprüche (§ 670) des Gesellschafters, der Gesellschaftsschulden aus seinem eigenen Vermögen beglichen hat. Für letztere steht dem Gesellschafter jedoch dann ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 I gegen die anderen Gesellschafter zu, wenn er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder keine liquiden Mittel der Gesellschaft zur Erfüllung seines Aufwendungsersatzanspruches vorhanden sind. Gleiches gilt für die nach § 426 II auf den leistenden Gesellschafter übergegangenen Forderungen.
Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis können ebenfalls nur bis zur Auflösung der Gesellschaft durchgesetzt werden. In der Auflösung haben sie nur noch für die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens Bedeutung.

Prozessuales:

Werden die Gesellschafter als Gesamthandschuldner beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen verklagt, sind sie notwendige Streitgenossen. Ebenso besteht Streitgenossenschaft, wenn ein Rechtsverhältnis nur für alle Gesellschafter einheitlich festgestellt werden kann oder auf der Aktivseite die Prozeßführungsbefugnis nicht einem alleine zusteht. An der einmal begründeten Streitgenossenschaft ändert auch das Ausscheiden eines Gesellschafters während des Prozesses nichts (BGH, Urt. v. 15.10.1999 - V ZR 141/98).

Soll in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden, ist ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich (§ 736 ZPO), wobei gleichgültig ist, ob die Titel in verschiedenen Prozessen erwirkt wurden oder aus nicht mit der Gesellschaft zusammenhängenden Ansprüchen begründet sind.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.