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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 719 Gesamthänderische Bindung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen, als einem Inbegriff von Sachen und Rechten, und an den einzelnen zugehörigen Gegenständen beteiligt (§ 718), jedoch hat kein Gesellschafter ein selbständiges Teilrecht an diesem Inbegriff oder gar den einzelnen Gegenständen.

Die Nichtberechtigung Teilung zu verlangen (Abs.1 Hs.2) ist zwingend. Der Gesellschafter kann erst bei Gesellschaftsende Auseinandersetzung (§§ 730 ff) verlangen. Daher ist beispielsweise

die Teilungsversteigerung eines Grundstücks, dessen Miteigentümer die Gesellschafter sind, ohne Gesellschaftsauflösung unzulässig (OLG Dresden, Urt.v.24.2.2000 - 16 U 2939/99; n.rkr., Revision unter BGH, II ZR 96/00). Eine Kündigung der Gesellschaft erfolgt nach den §§ 723-725.

Eine Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen (Abs.1 Hs.1), als vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft, ist nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich. Diese Regelung ist kein gesetzliches Veräußerungsverbot nach § 135, sondern hat die schwebende Unwirksamkeit der Verfügung mit Genehmigungsmöglichkeit durch die Gesellschafter zur Folge. Gleiches gilt auch für die Verpfändung. Eine Pfändung des Gesellschaftsanteil ist nach § 859 I S.1 ZPO mit der Folge des § 725 möglich. Nießbrauch (§ 1068) ist wegen der Unübertragbarkeit der Gesellschafterrechte (§§ 717, 719) nur zulässig, wenn gesellschaftsvertraglich die Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen zugelassen ist oder die Zustimmung der Mitgesellschafter vorliegt. Die Mitgliedschaft (Gesellschaftsanteil) als solche, kann insgesamt mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden. Grundsätzlich ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn der Gesellschaftsvertrag läßt für diesen Zweck zweifelsfrei Mehrstimmigkeit zu.

Eine Verfügung über den Anteil am Einzelgegenstand des Gesellschaftsvermögens (Abs.1 Hs.1) ist dem einzelnen Gesellschafter wegen der gesamthänderischen Bindung nicht möglich. Folge einer solchen Verfügung wäre Nichtigkeit nach § 134. Insoweit ist auch keine Verpfändung und nach § 859 I S.2 ZPO keine Pfändung möglich. Die Mitberechtigung an den einzelnen Gegenständen geht kraft Gesetzes mit Übertragung der Mitgliedschaft über. Die Verfügung des einzelnen Gesellschafters kann aber zum Erwerb eines Dritten nach den Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff oder nach § 185 führen.

Der Grund für die Regelung des Abs.2 liegt in der fehlenden Gegenseitigkeit. Demgegenüber kann der Gläubiger aber mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft aufrechnen, wenn ein für diese Forderung als Gesamtschuldner haftender Gesellschafter gegen ihn einen Anspruch geltend macht.

Prozessuales:

Hat ein Miteigentümer der Teilungsversteigerung des im Miteigentum stehenden Grundstücks widersprochen, ist Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO zulässig (OLG Dresden, Urt.v.24.2.2000, s.o.).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 14.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.