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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 97 Zubehör (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
1. Zubehör sind rechtlich selbständige bewegliche Sachen und können somit ohne die Hauptsache übereignet oder belastet werden. Die Hauptsache können neben beweglichen Gegenständen auch Grundstücke sein. Die Sache muß dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, wobei diese Voraussetzung weit auszulegen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Verwendung der Hauptsache ermöglicht oder gefördert wird. Auch nur mittelbare Vorteile sind dabei ausreichend.

2. Voraussetzung ist aber, daß die Hauptsache soweit hergestellt ist, daß sie dem wirtschaftlichen Zweck dienen kann. Maschinen können somit kein Zubehör einer Fabrik sein welche sich noch im Zustand eines Rohbaus befindet. Auch hier kommt es letzlich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Auch verbrauchbare Sachen, wie Baumaterialien können Zubehör sein. Kein Zubehör sind dagegen Sachen, welche zum Verkauf bestimmt sind, da sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstückes auf welchen sie sich befinden dienen.

3. Das Zubehör muß desweiteren dazu gewidmet sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen. Dabei erfolgt die Widmung i.d.R. durch schlüssige Handlung und kann durch jeden tatsächlichen Nutzer der Hauptsache erfolgen. Das Zubehör muß auch dazu bestimmt sein der Hauptsache auf Dauer zu dienen, weshalb Scheinbestandteile (§ 95 BGB) nicht unter den Zubehörbegriff fallen. Auch fremde, z.B. unter Vorbehalt gelieferte, Sachen können Zubehör einer Hauptsache sein.

4. Das Zubehör muß auch in einem räumlichen Verhältnis zur Hauptsache stehen. Desweiteren muß die Zubehöreigenschaft einer Sache von der Verkehrsanschauung bestätigt werden.

5. Die Zubehöreigenschaft wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für sie auf Dauer fortfallen, wobei vorübergehende Änderungen keine Bedeutung haben. Gründe für den Wegfall des Zubehörs können insoweit die Einstellung des Betriebs der Hauptsache oder die dauernde Trennung der Sachen sein.

6. Prozessuales:
Wer die vorübergehende Benutzung und damit das Fehlen der Zubehöreigenschaft behauptet, muß dies beweisen. Ebenso muß derjenige eine entgegenstehende Verkehrsauffassung beweisen, welcher sich auf sie beruft.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.