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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners (Regelung seit 01.01.2002)
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Voraussetzung ist, das die Forderung gem.§ 718 Abs.I erworben wurde, wobei es ausreicht, wenn erst mittelbar erworben und erst später übertragen wurde. Eine Ausdehnung erfolgt, außer auf Forderungen aus unerlaubten Handlungen (nur Schutz nach § 851), jedoch wie bei den §§ 1473, 2041 auf den Surrogationserwerb nach § 718 Abs.II.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 29.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.