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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.

Unter Gewinn ist der Überschuss des Gesellschaftsvermögens nach Abzug der Gesellschaftsschulden und Einlagen am Stichtag zuverstehen. Ergibt sich ein negativer Wert ist dies der Verlust. Die Vorschrift ist zwar nicht zwingend, gehört aber zu den Gesellschaftsgrundlagen. Daher kann sie gesellschaftsvertraglich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abgeändert werden. Verpflichtet ist die Gesamthand. Der Anspruch auf Rechnungsabschluss bei Gesellschaftsende dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung. In diesem Fall wird der Gewinnfeststellungsanspruch von dem Auseinandersetzungsanspruch umfasst und der Gewinn deckt sich mit dem Überschuss nach § 734.

Nach Abs.II besteht dagegen ein selbständiger Anspruch am Schlusse jeden Geschäftsjahres. Wird der Gewinn bei Fortbestehen der Gesellschaft nicht entnommen, entsteht eine Gesellschaftsschuld, keine Erhöhung der Einlage (anders bei § 120 Abs.II HGB). Ein Verlust ist immer erst bei Ende der Gesellschaft auszugleichen (anders §§ 120, 121 HGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 29.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.