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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift findet im Falle vorhandener Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder konkludenter Art keine Anwendung. Der Abs.2 bildet eine Auslegungsregel für unvollständige Vertragsregeln, Abs.1 einen ergänzenden Rechtssatz für den Fall einer unterlassenen anderweitigen Vertragsregel. Abs.1 enthält eine Ausprägung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter. Er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Höhe der Beteiligung im Gesellschaftsvertrag bewußt für eine spätere Vereinbarung offengelassen wurde, welche aber nicht erfolgt ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.