Do, 16. Mai 2024, 04:28    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar (Regelung seit 01.01.2002)
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,

2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.
1. Die Bestimmung stellt klar, daß in Ergänzung zu § 97 BGB, Inventar von gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben stets dem wirtschaftlchen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind. Auch § 98 BGB setzt das Vorliegen der Zubehöreigenschaften des § 97 BGB voraus, vor allem das Dienen des Zubehörs an der Hauptsache auf Dauer.

2. Die Gebäude müssen für den gewerblichen Betrieb dauerhaft eingerichtet sein. Das landwirtschaftliche Inventar setzt dagegen ein für den Betrieb der Landwirtschaft geeignetes und eingerichtetes Grundstück voraus. Der von der Rechtssprechung definierte Begriff zu § 2312 BGB ist auf § 98 BGB nicht anwendbar. Zum Inventar gehören Maschinen, Büroeinrichtungen und Vieh, wenn es zur Arbeitsleistung oder der Gewinnung von Erzeugnissen wie Milch und Eier bestimmt ist. Wird es allerdings zum Verkauf bestimmt stellt es kein Inventar mehr dar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.