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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft (Regelung seit 01.01.2002)
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

Eine Gesellschaft ist wie nach § 723 I S.1 jederzeit kündbar, wenn sie übermäßigen Bindungen unterliegt. Die Vorschrift des S.1 ist zwingend!

Die Regelung des S.2 ist dagegen nicht zwingend. Die Identität der Gesellschaft bleibt bei stillschweigender Fortsetzung nach Zeitablauf bestehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.