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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Pfändbar ist nicht der Anteil eines Gesellschafters an einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens, sondern nur der Anteil am Gesellschaftsvermögen als Ganzem (§ 859 I S.1 und 2 ZPO). Von der Pfändung ist nur die vermögensrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen betroffen, nicht aber die aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte, wie z.B. Verwaltungs- und Informationsrechte (hierzu unter 717). Der Gläubiger erwirkt mit der Pfändung lediglich die Rechte nach Abs.I und II. Die Pfändung wird mit der Zustellung an die geschäftsführenden Gesellschafter wirksam.

Solange die Gesellschaft besteht (Abs.2) kann der Gläubiger nach Überweisung des Anteils oder des Gewinnanspruchs Zahlung verlangen. An Verfügungen über die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft daher nicht gehindert. Zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft (Abs.1) ist bereits die wirksame Pfändung aufgrund eines rechtskräftigen Titels ohne eine Überweisung ausreichend. Die Vorschrift des Abs.1 ist zwingend. Durch die Kündigung wird das Pfandrecht am Anteil des Gesellschaftsvermögens zu einem solchen an dem Anspruch des Gesellschafters Auseinandersetzung zu verlangen (§ 1273). Die Kündigung wird bei Kenntniserlangung durch alle Gesellschafter wirksam und führt zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn gesellschaftsvertraglich ist ein Fortbestehen unter Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters vereinbart. In diesem Falle hat der Gläubiger Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens. Die Mitgesellschafter haben ein Ablösungsrecht mit der Folge, das bei Befriedigung des Privatgläubigers dessen Anspruch samt Pfandrecht auf sie übergeht (§ 268). Die Entstehung des Pfandrechtes wird nicht durch eine frühere Übertragung des Anteils oder Zahlungsanspruchs gehindert, weil der Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst mit Auflösung oder Ausscheiden entsteht (dazu auch unter § 717).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.