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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 99 Früchte (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
1. Unmittelbare Sachfrüchte sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte, wie Eier, Milche und Pflanzen. Dem sind auch Sand, Kohle und Mineralwasser gleichgestellt. Die Substanz der Sache darf aber nicht verbraucht werden. Das Fleisch eines Schlachttieres ist somit keine Sachfrucht.

2. Unmittelbare Rechtsfrüchte sind die erträge eines Rechtes, wie sie z.B. Nießbrauchern oder Pächtern auf Grund ihres Rechtes gewonnen werden. Rechtsfrüchte sind desweiteren die Jagdbeute beim Jagdrecht, die Kohle bei Bergwerkseigentum oder die Dividende bei Aktien.

3. Mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte können z.B. Pacht- und Mietzinseinkommen aus der Verpachtung oder Vermietung darstellen.

4. Bedeutung hat der Begriff der Früchte z.B. bei § 581 BGB.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.